Zwangsbeglückung mit funkenden Wasserzählern?

Digitale Wasserzähler
Kommunen / Wasserversorger gehen immer mehr dazu über, Funkwasserzähler bei Verbrauchern einzubauen. Das Problem: Es gibt für funkende Wasserzähler keine einheitliche Rechtsgrundlage in Deutschland. Als erstes Bundesland hat Bayern im Jahr 2018 eine gesetzliche Regelung geschaffen mit einem "voraussetzungslosen Widerspruchsrecht" gegen das Funkmodul. Hintergrund waren massive Bürgerproteste gegen den Zwangs-einbau von Funkwasserzählern, Einwände des Datenschutzbeauftragten und juristische Unwägbarkeiten.

Zwangsbeglückung mit Funkwasserzählern für die eigenen vier Wände? Ein ‚No Go‘ für diagnose:funk! Wir wollen VerbraucherInnen darüber aufklären, welche Möglichkeiten sie aktuell haben, sich zu wehren und zu schützen (Stand 20.08.19).

Unsere Antworten / Tipps zu den am häufigsten gestellten Fragen (FAQ):

Allgemein:

Wer entscheidet, ob Funkwasserzähler eingebaut werden?

Zu unterscheiden ist zwischen

  • Kalt- und Warmwasserzählern in der Wohnung (meist in Küchen/Bädern) und
  • Kaltwasserzählern, die von Kommune / Wasserversorger (meist in Kellern) eingebaut werden.

Bei den erstgenannten Funkwasserzählern trifft der Hauseigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft die Entscheidung. Als Mieter können Sie versuchen Ihre/n Vermieter davon zu überzeugen, auf funkbasierte Wasserzähler zu verzichten. Achten Sie als Eigentümer darauf, keine funkenden Zähler einbauen zu lassen. Als Miteigentümer in einer Eigentümergemeinschaft können Sie mit Mehrheitsbeschluss beschließen, nicht funkende Wasserzähler einzubauen.

Folgende Fragestellungen beziehen sich auf die zweitgenannte Art der Wasserzähler:

1. Welche Daten können gemessen, gespeichert und via Funk versandt werden?

Z.B.  der aktuelle Zählerstand, Zählernummer, Verbrauchssummen (nach Tagen / Wochen / Monaten / Jahren),  die durchschnittlichen Temperaturen des Wassers und auch der Umgebung, Durchfluss und diverse Fehlermeldungen sowie Alarmcodes.

2. Wie weit strahlen die Funkzähler bzw. wie hoch ist die Reichweite?

Das hängt von den verwendeten Techniken der Zähler und der genutzten Infrastrukturen ab. Es gibt die Möglichkeit, die gefunkten Daten der Funkwasserzähler durch Ablesegeräte beim Vorbeigehen oder -fahren am Haus abzulesen. Die Die Daten können aber auch zu Sammelpunkten eines (neu zu installierenden oder durch Mitnutzung eines bestehenden) Netzwerkes gefunkt werden. Je nachdem, welche Techniken verwandt werden, können die Sammelpunkte in Radien bis zu mehreren Kilometern die Funksignale auch aus Kellern (selbst in Städten) heraus empfangen.

3. Wie erfahre ich, ob in meinem Haus solch ein Zählereinbau geplant ist?

Fragen Sie bei Ihrem Wasserversorger / Kommune nach, ob bzw. wann Funkwasserzähler eingebaut werden sollen. Es könnte auch sein, dass bei Ihnen bereits ein Funkwasserzähler eingebaut wurde, ohne dass Sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass es sich um einen Wasserzähler mit Funkfunktion handelt.

4. Aufgrund welcher Rechtsgrundlage dürfen Kommunen / Wasserversorger Funkwasserzähler einbauen und betreiben?

Hierzu gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Auffassungen/Regelungen. In Bayern wurde eine gesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen. Andere Ansichten gehen davon aus, dass eine Satzung als Rechtsgrundlage ausreiche. diagnose:funk ist der Meinung, dass eine gesetzliche Regelung notwendig ist, die auch über ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht verfügen muss.

5. Was sagen Datenschützer zu dieser Thematik?

Hier bitten wir Sie um Ihre Unterstützung. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zuständigen Datenschutzbeauftragten, der für Ihr Bundesland zuständig ist.

Unser Vorschlag zur Vorgehensweise:

a) Schreiben Sie Ihren zuständigen Landendatenschutzbeauftragten an:

Schildern Sie Ihre persönlichen Bedenken und weisen Sie ihn auf die Rechtslage in Bayern hin: Hier wurde eine gesetzliche Regelung mit einem voraussetzungslosen Widerspruchsrecht (Art. 24 Abs. 4 der Bayerischen Gemeindeordnung) gegen das Funkmodul eines elektronischen Wasserzählers verankert und eine Mustersatzung herausgegeben.

Die Kontaktadressen der Landesdatenschutzbeauftragten finden Sie hier:

https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html

b) Folgende Materialien können Sie Ihrer Anfrage beifügen:

  • Einschätzung des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz in seinem 28. Tätigkeitsberichts unter Punkt 7.3.

          (Quelle: https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb28/k7.html#7.3)

  • Art. 24 Abs. 4 Bayerische Gemeindeordnung: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-24

c) Unterstützen Sie diagnose:funk in der weiteren Verbraucherschutzarbeit:

Senden Sie, wenn Sie mögen, die Antworten der jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten an: kontakt@diagnose-funk.org

6. Was kann ich tun, wenn ich bei den Sachbearbeitern der Kommune / dem Wasserver-sorger nicht weiter komme?

Nehmen Sie Kontakt mit den Entscheidungsträgern in Ihrer Kommune/Ihres Wasserversorgers auf. Mit Überzeugungsarbeit ist einiges zu bewegen. Kommunen können schließlich selbst entscheiden, welche Wasserzählerart sie anschaffen. Siehe auch Argumente unter 13.

7. Welche (rechtlichen) Schritte kann ich ergreifen?

Für folgende Empfehlungen können wir keine Gewähr (auch nicht auf Erfolg) übernehmen:

  • Versuchen Sie, sich schriftlich von der Kommune/Wasserversorger bestätigen zu lassen, dass Sie keinen Funkwasserzähler eingebaut bekommen werden, bzw. bitten Sie, wenn schon eingebaut wurde, um einen nicht funkenden Wasserzähler. Von Rückmeldungen wissen wir, dass dies ein Versuch wert ist.
  • Beschwerde beim jeweiligen Landesdatenschützer einlegen.
  • Widerspruch (ggf. im Voraus) gegen den den Einbau und Betrieb des Funkwasserzählers einlegen.
  • Klage erheben.

Wir können leider keine Rechtsberatung anbieten, wenden Sie sich daher bitte an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens über Möglichkeiten und Folgen eines Widerspruchs und einer Klage. Denken Sie an die Abklärung einer Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung.

8. Bei mir wurde bereits ein Funkwasserzähler eingebaut. Was kann ich tun?

Sollte bei Ihnen ein Funkwasserzähler bereits eingebaut worden sein, der ständig alle paar Sekunden funkt (dies ist messtechnisch darstellbar), können Sie versuchen dagegen Widerspruch einzulegen und eine Beschwerde beim zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten zu erheben. Begründen Sie dies in Bezug auf:  

  • den 28. Tätigkeitsberichts des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten:

„Die zentralen datenschutzrechtlichen Grundsätze der Erforderlichkeit (Datenminimierung) und der Zweckbindung bilden dabei die relevanten Maßstäbe. Insoweit habe ich daher in Gesprächen mit dem Innenministerium unter Beteiligung des Gemeindetags und des Städtetags auf eine Klarstellung im neuen Muster für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung hingewirkt, dass periodisches autonomes Funken über das Jahr hinweg grundsätzlich weder für die Jahresabrechnung noch für die Sicherstellung der Wasserversorgungssicherheit und der Trinkwasserhygiene erforderlich ist. Auch soll hervorgehoben werden, dass diese Maßgaben zur Datenminimierung bei zukünftigen Ausschreibungen zu berücksichtigen sind.“

(https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb28/k7.html#7.3)

  • die Änderung der Bekanntmachung eines Musters für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung“ veröffentlicht im Bayerischen Ministerialblatt vom 20.03.19 insbes. Punkt 10.3.2.

„ Der Jahreswasserverbrauch ergibt sich aus der Differenz der Zählerstände zu Beginn und am Ende des Abrechnungsjahres. Für die Erstellung der Jahresabrechnung ist ein periodisches autonomes Funken von Zählernummer und Zählerständen über das Jahr hinweg daher nicht erforderlich. Gleiches gilt für andere Abrechnungszeiträume. Der eröffnete Ablesezeitraum ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten und entsprechend dem Grundsatz der Datenminimierung möglichst kurz zu halten.“, sowie

  • Punkt 10.3.4

„ Funkwasserzähler, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Art. 24 Abs. 4 GO am 25. Mai 2018 bereits im Einsatz waren, senden Daten teils in relativ kurzen Zeitintervallen. Spätestens seit der Gesetzesänderung begegnet der unveränderte Einsatz dieser Funkwasserzähler zwar datenschutzrechtlichen Bedenken. Allerdings ist es in der Regel nicht möglich, die Sendeintervalle anzupassen, da diese Änderungen der technischen Modifikationen grundsätzlich einer erneuten Gerätezulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt bedürften. In diesen Fällen sollte Widersprüchen gegen den Einsatz eines Funkwasserzählers unter Verwendung des Funkmoduls – unabhängig von der Frist nach Art. 24 Abs. 4 Satz 5 GO – grundsätzlich abgeholfen und das Funkmodul deaktiviert werden.“

(https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2019/98/baymbl-2019-98.pdf)

Auch hier gilt: Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, um sich über Möglichkeiten und Folgen insbesondere bei Widerspruch und Klage zu informieren.

9. Wie stehen die Chancen, wenn ich mich auf meine Elektrohypersensibilität beziehe?

Elektrohypersensible sollten sich unbedingt ein ärztliches Attest ausstellen lassen. In Frankreich konnten einige Kläger - mit diagnostizierter Elektrohypersensibilität - gerichtliche Erfolge gegen Stromzähler erwirken.

10. Wie kann ich mich öffentlichkeitswirksam engagieren, um für diese Thematik zu sensibilisieren?

  • Suchen Sie sich Mitstreiter und bilden Sie eine Bürgerinitiative gegen Funkwasserzähler.
  • Aufklärung: Informieren Sie die Verbraucher in ihrer Kommune z.B. Flugblätter verteilen/ Veranstaltung zur Aufklärung über Funkwasserzähler organisieren.
  • Stellen Sie Pressekontakte her, damit über die Problematik berichtet wird.
  • Kontaktieren Sie alle Ihre wählbaren Kommunalpolitiker. Lassen Sie diese wissen, dass Sie nicht gegen Ihren Willen mit einem Funkwasserzähler zwangsbeglückt werden wollen.

11. Wie bringe ich die Entscheidungsträger meiner Landesregierung dazu, aktiv zu werden?

  • Fordern Sie von Ihren Landtagsabgeordneten ein gesetzlich verankertes voraussetzungsloses Widerspruchsrecht ein. Lassen Sie die Abgeordneten wissen, dass Sie nicht gegen Ihren Willen mit einem Funkwasserzähler zwangsbeglückt werden wollen. In Bayern hat dies dank des Einsatzes von unterschiedlichen Organisationen neben diagnose:funk, und vom Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz Prof. Petri, sowie vieler Schreiben von BürgerInnen an Ihre Landtagspolitiker zumindest mit einer gesetzlichen Regelung mit einem voraussetzungslosen Widerspruchsrecht gegen das Funkmodul geklappt. Allerdings ist auch diese Regelung aus unserer Sicht viel zu kurz gegriffen. Siehe PM v. 24.05.19 „Einschränkende Regelungen zu Funkwasserzählern“ (https://www.diagnose-funk.org/publikationen/diagnose-funk-publikationen/pressemitteilungen-stellungnahmen)
  • Nutzen Sie z.B. abgeordnetenwatch (https://www.abgeordnetenwatch.de). Stellen Sie Fragen an Ihre Landtagsabgeordneten zu Funkwasserzählern.

12. Wie kann ich fundiert gegen Funkwasserzähler argumentieren?

Nachfolgend finden Sie eine Liste von Gegenargumenten:

a. Funkstrahlung: besonders kritikwürdig, bei Zählern, die alle paar Sekunden rund um die Uhr funken.

b. Eingriffe in Grundrechte der Verbraucher (z.B. Unverletzlichkeit der Wohnung, informationelles Selbstbestimmungsrecht)

c. Ein Betreten zum Ablesen der Verbräuche für die Rechnungen ist auch bei nicht funkenden Zählern nicht mehr nötig. Z.B. könnten die Verbräuche in ein Online-Formular des Versorgers eintragen werden, um so direkt im Abrechnungssystem weiterverarbeitet werden zu können.

d. Bleifrei sind i.d.R. auch analoge Wasserzähler, die nicht funken. Deswegen muss man keine teuren Funkwasserzähler kaufen.

e. Ein Stichprobenverfahren zur Verlängerung der Eichfrist kann auch bei mechanischen Zählern/Zählern ohne Funk vorgenommen werden.

f. Hohe Kosten können für die Hauseigentümer für den Einbau von Zählerbügel entstehen. Zählerbügel sind für Funkwasserzähler Voraussetzung.

g. Batterien können mit den Jahren, gerade in nass-kalter Umgebung, versagen und nicht einmal die Eichfrist bzw. die Verlängerung der Eichfrist „durchhalten“.

h. Schriftliche Garantien der Hersteller auf Batterien werden nach unseren Informationen nicht für die gesamte Eichfrist/Verlängerung der Eichfrist gegeben.

i. Die Funkfunktion oder andere elektronische Komponenten könnten mit den Jahren z.B. innerhalb der Eichfrist Probleme bekommen oder ganz versagen.

j. Bidirektional arbeitende Funkwasserzähler, die man von außen „aufwecken“ kann, um die Daten via Funk zu erhalten, können Probleme bekommen, wenn man die Funkfunktion wieder „einschlafen“ lassen möchte (Beim Versuch des Deaktivierens des Funkmodus, könnte es vorkommen, dass die Zähler weiterfunken).

k. Funkwasserzähler könnten ob des „Baumaterials“ und möglicherweise „billiger“ Fertigung gerade im kalten nassen Milieu fehleranfälliger sein. Die Konsequenz wäre neue Zähler anzuschaffen (Kosten).

l. Funkwasserzähler sind in der Anschaffung und im Einbau teuer. Die Kosten für die Anschaffung der Software (auch der Verschlüsselungstechnik), die Auslese-Mitarbeiter,  das Equipment zur Auslese, die Neuschaffung einer Ausleseinfrastruktur mit Sammlern oder Nutzung einer bestehende Ausleseinfrastruktur sind nicht unerheblich.

m. Auch problematisch: Die Verschlüsselung auf die Lebensdauer des Funkwasserzählers sicherzustellen. Alle Zähler müssten ggf. (kurzfristig) ausgewechselt werden (Kosten!), wenn eine Sicherheitslücke ausfindig gemacht würde oder der Verschlüsselungsschlüssel unbefugt veröffentlicht würde. (Aus der Antwort des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz Prof. Petri an den damaligen Landtagsabgeordneten Günther Felbinger: https://www.guenther-felbinger.de/wp-content/uploads/2017/12/Änderung-des-Bayerischen-Datenschutzgesetzes-Dr.-Petri-1.pdf

n. Äußerung des Unmuts der Verbraucher, dass sie nicht mit Funkwasserzählern zwangsbeglückt werden wollen. Mit „Auswirkungen“ auf die nächste Kommunal-/Landtagswahl könnte zu rechnen sein.

o. Der Bayerische Landesdatenschutzbeauftragte hält eine gesetzliche Rechtsgrundlage für verfassungsrechtlich notwendig. Eine Satzung reiche nach seiner Ansicht nicht aus. In Bundesländern, die den Einbau und Betrieb ohne gesetzliche Grundlage zulassen, ist mit Klagen dahingehend zu rechnen.

p. Grundsätzlich ist mit Klagen von Elektroshypersensiblen und von anderen Verbrauchern zu rechnen, die sich gegen eine „Zwangsdigitalisierung“ wehren möchten. Auch in Bayern, weil das voraussetzungslose Widerspruchsrecht nur in bestimmten Fällen gilt z.B. nur bei Einfamilienhäuser, aber nicht bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern in denen es nur einen Zähler gibt. Auch steht es neuen Eigentümern und Besitzern bei Eigentümer- und Besitzerwechsel nicht zu.

diagnose:funk fordert:

  1. Der Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern bedarf einer gesetzlichen Rechtsgrundlage.
  2. Ein jederzeitig wahrnehmbares voraussetzungsloses Widerspruchsrecht ist gesetzlich gegen den Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern zu verankern. (Am besten wäre es, wenn eine aktive Zustimmung der Verbraucher zum Einbau notwendig wäre)
  3. Auch Verbrauchern, die in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern wohnen oder neue Eigentümer/Besitzer bei Eigentümer-/Besitzerwechsel muss ein voraussetzungsloses Widerspruchsrecht zustehen. Ebenso Eigentümergemeinschaften.
  4. Jeder Verbraucher (z.B. Eigentümer, Mieter, Pächter) ist rechtzeitig über den Einbau von Funkwasserzählern von der Kommune/Wasserversorger schriftlich zu informieren. Diese Informationen müssen auch für Laien verständlich formuliert werden, so dass auch ältere Menschen oder digital nicht erfahrene Menschen verstehen können, was in die eigenen vier Wände eingebaut und betrieben werden soll.
  5. Für den Verbraucher muss visuell am elektronischen Wasserzähler erkennbar sein, ob die Funkfunktion an- oder ausgeschaltet ist. Auch muss für den Verbraucher klar erkennbar sein, wie häufig Daten via Funk gesendet werden.
  6. Auf Elektrohypersensible ist besonders Rücksicht zu nehmen.

Mit der nachfolgenden erfreulichen Aussage des Bayerischen Landesbeauftragten Prof. Petri möchten wir abschließend alle VerbraucherInnen ermutigen, Funkwasserzähler nicht einfach so hinzunehmen:

„Aufgrund seiner großen Bedeutung für den Grundrechtsschutz der Bürgerinnen und Bürger werde ich das Thema weiter intensiv begleiten und mich für weitere Verbesserungen einsetzen“. (Quelle: 28. Tätigkeitsbericht für die Jahre 2017 und 2018)

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Im Urteil des Bundesgerichts vom 5. Januar 2021 finden Sie die Argumente im Detail.

Siehe hierzu den Bericht auf dem schweizer Online-Portal LAWSTYLE >>>

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