Welche Ziele sind erreichbar?

Wie hoch die Immissionen sein dürfen, und wo überall eine Mobilfunkversorgung in welcher Qualität vorliegen soll/muss/darf, dazu gibt es in einer Kommune erhebliche Gestaltungsspielräume, die ausgeschöpft werden sollten.

Immissionsminimierung

In erster Linie erweitert die Gemeinde/Stadt durch das Dialogverfahren die beiden Ziele des Betreibers (Versorgungsabdeckung und ein „wirtschaftlicher“ Standort) um das Ziel der Immissionsminimierung und damit der Vorsorge als weiteres Kriterium bei der Standortwahl. Möglich ist dies u. a. aufgrund der

  • Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtes von 2007 und des
  • höchstrichterlichen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 2012.

Allein durch die Standortwahl können beachtliche Immissionsminimierungen erreicht werden. Erfahrungsgemäß ist allein damit eine Strahlenminimierung um 50 %, 75 % oder bis zu 90 % gegenüber den ursprünglichen Planungsvorschlägen der Betreiber erreichbar [5].

Klar ist aber auch: Dort, wo neue Sendeanlagen errichtet werden, wird sich der Immissionspegel der Grundlast erhöhen, weil die Sendeanlagen 24 Stunden täglich und 365 Tage im Jahr Mobilfunksignale aussenden.

Bessere Versorgungsabdeckung mit niedriger Belastung

In manchen Fällen können über alternative Standorte weitere Ortsteile oder Verkehrswege immissionsarm mitversorgt werden, ohne an diesen Orten zusätzlich neue Anlagen zu bauen. Vor allem in ländlichen Gebieten ist das häufig der Fall, aber nicht nur dort [6].

Schutzgebiete durch Bauleitplanung

Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 geht hervor, dass sich eine Kommune nicht an die Stelle des Verordnungsgebers setzen darf und z. B. keine eigenen Grenzwerte für ihr Gemeindegebiet formulieren darf. Unbenommen ist es ihr hingegen, genauso wie beim Umgang mit den Belastungsfaktoren Luftverschmutzung und Lärm – was seit Jahrzehnten gelebte kommunale Praxis ist – bei der ebenfalls zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählenden Mobilfunkstrahlung, bestimmte schutzwürdige Gebiete mit einem höheren Schutz zu versehen, als es in diesem Fall die Fachverordnung zu elektromagnetischen Feldern (26. BImSchV) benennt. Hierzu kann sich die Kommune der Instrumente der Bauleitplanung bedienen.

Eine Gemeinde ist dem Urteil von 2012 nach lediglich gehalten, eine „flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Mobilfunks“ zu ermöglichen. Das Planungsziel der Betreiber – die vollständige Durchstrahlung jeglicher Baumasse auf Erdgeschossniveau im Versorgungsgebiet ist damit sicher nicht gemeint [7].

Auch die Auflagen der Bundesnetzagentur zu den Frequenzversteigerungen, 98 % aller Haushalte mit 10 bzw. 100 Mbit Übertragungsraten zu versorgen, konterkariert nicht die

  • Planungshoheit der Gemeinde in ihrer „Abwehr schädlicher Strahlenwirkungen“ (BVerG 2012). Mobilfunk ist auch nach Novellierung des Telekommunikationsdienstleistungsgesetzes (TKG), beschlossen am 22. April 2021, keine Universaldienstleistung.[8]* Faktisch steht in jeder Wohnung eine Alternative zum Mobilfunk zur Verfügung - der kabelgebundene Internetzugang, über den mit entsprechenden Geräten i. d. R. auch mobile Angebote Indoor genutzt werden können. Zudem können Sendeanlagen in reinen Wohngebieten generell ausgeschlossen werden.

Je früher sich die Gemeinde um diese Angelegenheit kümmert, desto höher sind die Erfolgsaussichten, das Thema Vorsorge und Minimierung – neben dem Bewertungskriterium Ortsbild – bei der Ausgestaltung der Mobilfunkversorgung auch umsetzen zu können.

* Das neue TKG sieht nur vor, dass der ‚Anspruch auf Anschluss an ein öffentliches ´Telekommunikationsnetz‘ auch Datenkommunikation mit  Übertragungsraten ermöglichen muss, die für einen ´funktionalen Internetzugang‘ ausreichen. Ein Anspruch auf einen ‚Breitbandanschluss‘ oder eine bestimmt Bandbreite besteht weiterhin nicht – entgegen aller Forderungen durch den Wirtschaftsausschuss des Bundestages, die Opposition und des Bundesrates:

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw16-de-telekommunikations-modernisierungsgesetz-834820

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