Steuerungselement Baurecht - nur bei Bedarf

Die Mitwirkung an der Standortsuche im Rahmen des dialogischen Verfahrens ist i. d. R. möglich – solange bis der Antennenmast aufgebaut ist – egal, ob es sich um ein baurechtlich verfahrenspflichtiges Vorhaben handelt oder nicht. Nur in Baden-Württemberg hat die sog. Acht-Wochen-Regelung zur Beteiligung der Kommune bei genehmigungsfreien Anlagen (kleiner 10 m sichtbare Höhe) Eingang in die Landesbauordnung gefunden. Wer hier die Standortanfrage oder die schriftliche Aufkündigung eines bereits laufenden Dialogverfahrens acht Wochen formal unbeantwortet liegen lässt, erteilt dem Betreiber indirekt die Freigabe zur Umsetzung.

Aufgrund der seit 2007 und vor allem 2012 ergangenen Rechtsprechung und auch der 2013 neu geschaffenen verordnungsrechtlichen Pflicht der Betreiber, die Kommunen zu beteiligen (§ 7a der 26. BImSchV), können Städte und Gemeinden selbstbewusster in einen erfolgversprechenden Dialog gehen. Die Anwendung des Planungsrechts braucht es dabei nur noch in Ausnahmefällen. Sollte das Dialogverfahren dennoch scheitern – es kommt vor, dass ein Betreiber unwillig ist, das für ihn aufwendigere Verfahren zur Standortfindung durchzuführen oder durchzuhalten – kann die Kommune das Planungsrecht anwenden. Hierzu bedarf es i. d. R. der rechtsanwaltlichen Beratung.

Nach Erfahrungen aus der Rechtsprechung darf die Gemeinde dem Netzbetreiber durchaus etwas zumuten, was den Aufwand zur Umsetzung eines alternativen Standortes angeht, allerdings darf es aber auch keine Zumutung werden. Wo da die Grenze verläuft ist fließend.

Es geht um die Abwägung zwischen Immissionsminimierung und der Sicherstellung einer „angemessenen und ausreichenden“ Versorgung.

Die baurechtlichen Werkzeuge der Kommune bei strittigen Standorten sind:

  •      die Rückstellung nach § 15 BauGB bei genehmigungspflichtigen Anlagen
  •      die Veränderungssperre nach § 14 BauGB bei genehmigungsfreien Anlagen
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