Rechtssicherheit ist vorhanden - höchstrichterlich.

Dass Kommunen aktiv Vorsorge in Sachen Minimierung der Strahlen-belastung durch elektromagnetische Felder (EMF) betreiben können, ist unstrittig. Hier besteht seit 2012 Rechtssicherheit.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte bereits in zwei Entscheidungen im August 2007 bestätigt, dass Kommunen über die Standorte von Mobilfunksendeanlagen bestimmen können. Die Gemeinde darf die Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung im Wege der Bauleitplanung zwar nicht grundsätzlich abschwächen, doch:

„Das hindert die Gemeinde aber nicht, im Rahmen ihrer Planungsbefugnisse die Standorte für Mobilfunkanlagen mit dem Ziel festzulegen, für besonders schutzbedürftige Teile ihres Gebiets einen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zu erreichen.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 30. August 2012 ausdrücklich gebilligt (BVerwG 4 C 1.11) [10]:

„Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (…). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben – hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetze (BImSchV) – unbedenklich sind.“

Es gehe nicht nur um „irrelevante Immissionsbefürchtungen“, es sind auch „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) betroffen (…).“.

Die Planung ist außerdem dadurch gekennzeichnet, dass sie generell der vorausschauenden Vorsorge verpflichtet ist. Sie ist nicht nur dem gesetzlich verankerten Gefahrenschutz verpflichtet, sondern dient der Umweltvorsorge mit einem erweiterten Schutzumfang, der für alle Schutzgüter der Umwelt gilt, einschließlich der Gesundheit des Menschen. Diesem Anspruch folgt beispielsweise das Planungsziel „Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt“ im Baugesetzbuch mit seiner Ausdifferenzierung im Hinblick auf „den Menschen und seine Gesundheit“ ebenso wie das EU-weit vorgesehene „hohe Schutzniveau für die Umwelt insgesamt“, wie es auch in § 1 Abs. 1 und 2 BImSchG übernommen ist.

  • Damit haben die Kommunen die Möglichkeit, in den Fragen der baulichen Ausgestaltung der Mobilfunkversorgung die Planungshoheit auszuüben.
Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH)Bild: Igor - stock.adobe.com
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Kommunale Mitsprache bei der Umsetzung von Mobilfunkstandorten ist zulässig und geboten.

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