Vorsorge nach EU-Recht - Zitate

Europäische Union Bild: Grecaud Paul - stock.adobe.com

Artikel 191 (2) des Vertrags über die Arbeitsweise der EU:

„Die Umweltpolitik der Union beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.“

 

 

Entschließung des EU-Rates an die Kommission 1999:

„(Die EU soll …) sich künftig bei der Ausarbeitung von Vorschlägen für Rechtsakte und bei ihren verbraucherbezogenen Tätigkeiten noch entschiedener vom Vorsorgeprinzip leiten lassen und vorrangig klare und effiziente Leitlinien für die Anwendung dieses Prinzips entwickeln.“

Europäische Kommission und EU-Rechtsprechung (EuGH)

„Wenn das Vorliegen und der Umfang von Gefahren für die menschliche Gesundheit ungewiss sind, können die Organe Schutzmaßnahmen treffen, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt wird“.

Definition der Europäischen Umweltagentur (EEA 2013) S. 681 Zitiert nach Neitzke EMF-Monitor 1/13, S. 4:

„Das Vorsorgeprinzip bietet die Rechtfertigung für politisches und anderes Handeln in Situationen wissenschaftlicher Komplexität, Unsicherheit und Unwissenheit, wenn es eine Notwendigkeit zum Handeln geben könnte, um eine potentiell ernste oder irreversible Bedrohung für die Gesundheit und/oder die Umwelt zu vermeiden oder zu vermindern, indem eine angemessene Stärke wissenschaftlicher Evidenz zugrunde gelegt wird und alle Vor- und Nachteile des Handelns oder Nicht-Handelns berücksichtigt werden.“

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