Verbrauchszähler/Smart Metering

Echte Vorsorgekonzepte

Auf kommunaler Ebene ist das sogenannte Smart Metering, die weitgehend kontinuierliche Datenerfassung und Übertragung im Bereich der Versorgungsdienstleistungen, ein Thema. Bei Strom-, Gas-, Wärmemengen- und Wasserverbrauchszählern sollen neue „smarte“ Techniken zum Einsatz kommen. Auch hier gibt es sinnvolle und unsinnige als auch inakzeptable Anwendungen. Sie betreffen die Nutzung von Funk und berühren das Thema Datenschutz.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) fasst als Bundesgesetz das deutsche Energieeinspargesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammen. Es wurde als Art. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze erlassen, welches das Energieeinsparrecht für Gebäude vereinheitlicht und weitere Gesetze ändert.

Für die genaue Erfassung von Wasser- und Energieverbräuchen und deren Steuerung, werden sogenannte Smart Meter zur digitalen Messwerterfassung und Übertragung vorgeschrieben, deren Systeme „interoperabel“ sein sollen. Es handelt sich hierbei um Geräte, die elektronisch Verbräuche erfassen, diese speichern und ggf. über Sammler und sogenannte Gateways an die abrechnenden Anbieter, beziehungsweise Hausverwaltungen weiterleiten.

Die Smart Meter können ihre teils sekundengenau erfassten und gespeicherten Daten in kurzen Übertragungsintervallen (vom 24-Stunden-Takt bei Stromzählern bis zum 10-Sekunden-Takt bei Wasserzählern) quasi kontinuierlich übermitteln. Aus diesen Daten lassen sich detaillierte Nutzerprofile erstellen, die Anzahl der Bewohner einer Mietwohnung bestimmen, bis hin zur Analyse des gerade betrachteten Fernsehprogramms. Dies ist für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung jedoch nicht erforderlich und stellt aus Sicht vieler Datenschützer einen Verstoß gegen die Zweckbindung und das Gebot der Datensparsamkeit der Datenschutzgrundverordnung dar. Denn, Verbrauchszählerdaten, die Personen/Familien direkt zugeordnet werden können, sind grundsätzlich persönliche Daten und damit besonders geschützt.

Es ist auch nicht zu akzeptieren, dass Bewohner, ob Mieter oder Eigentümer, damit einer unnötigen Belastung ausgesetzt werden sollen, wenn hier der Funkstandard des Mobilfunks, WLAN-ähnliche Anwendungen oder Powerline-Communication zum Einsatz kommen.

Kommunen sollten daher nicht nur im eigenen Gebäudebestand das Vorsorgeprinzip und auch den Datenschutz besonders ernst nehmen, auch wenn Datenschutz keine originär kommunale Aufgabe ist. Alle Gebäude sollten nur mit unkritischer Technik und unstrittigen Funktion ausgestattet werden. Vorschläge zum Umgang mit Verbrauchszählern finden Sie auf unseren Internetseiten: https://t1p.de/0gv4

Stadtwerke und Wasser-Zweckverbände aufgepasst!

Der Gesetzgeber hat mit dem GEG für die elektronischen Wasser-Verbrauchszähler Fakten geschaffen, welche die Rechte der Nutzer unzulässig beschneiden könnte. Lesen Sie dazu:

https://www.diagnose-funk.org/1579

Gerade recht kommt somit ein höchstrichterliches Signal aus der Schweiz:

  • Im Jan. 2021 hat das Schweizer Bundesgericht ein bahnbrechendes Urteil gefällt. Detailliert wird darin begründet, warum eine Stundenwert-Erfassung, die Speicherung und die Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Intervallen aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich unzulässig ist – egal, wie sicher diese Systeme auch ausgelegt werden.

Ausführliche Infos in unserem Artikel:

Schweizer Bundesgericht LausanneFoto: Gzzz - de.wikipedia.org
11.02.2021

Schweizer Bundesgerichtsurteil: Standard-Funkwasserzähler verletzten Datenschutzrechte

Stundenwert-Erfassung, Speicherung und Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Intervallen ist unzulässig Das Schweizer Bundesgericht entschied über die (Un-)Zulässigkeit der periodischen Datenerfassung von Funkwasserzählern weiterlesen
Foto: Proxima Studio - stock.adobe.com
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Die Speicherung und die Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Intervallen ist in der Schweiz aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich unzulässig.

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diagnose:funk
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