Ästhetik contra Gesundheit - verkehrte Welt

Artikel im Schweizer 'espace' vom 12.3.07
Ortsbild-, Landschafts- oder Denkmalschutz sind bei Einsprachen erfolgversprechendere Argumente als der Gesundheitsschutz.

Wer aus Furcht vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Strahlung gegen die Errichtung von Mobilfunkantennen kämpft, hat a priori schlechte Karten. Denn Schäden an der Gesundheit zählen nicht, auch wenn es bis heute in Antennennähe schon genügend Beispiele von Schlafstörungen, Bluthochdruck, Gelenkschmerzen, Tinnitus und eine Reihe anderer Leiden gibt, die erst im Zusammenhang mit der Errichtung einer Antenne aufgetreten sind.

Ins Feld geführt wird jeweils die Einhaltung der Grenzwerte der NIS-Verordnung. Diese haben sich aber nach den bisherigen Erfahrungen als ungenügend für den Gesundheitsschutz erwiesen und bedürfen dringend einer Überarbeitung und Verschärfung. Dieser Aufgabe aber entziehen sich die Behörden. Sie mögen das heisse Eisen nicht einmal mit der Zange anfassen, und schieben das Problem zum Schaden der Bevölkerung vor sich her. So scheitern Einsprachen vor Gerichten regelmässig an den offenbar in Stein gemeisselten Grenzwerten.

Wer also Erfolg mit einer Einsprache gegen ein Antennenprojekt haben will, muss andere Argumente ins Feld führen, nämlich solche des Ortsbild-, Landschafts- oder Denkmalschutzes. Dieser zählt, so grotesk es auch klingt, mehr als der Schutz von Mensch und Tier.

Niederbipp, Kehrsatz, Herzogenbuchsee, Oberhofen, Ittingen

sind nur einige Beispiele von Antennenprojekten, die wegen des Ortsbildschutzes von den Gerichten abgewiesen wurden. Geht es hingegen um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, hört das Bundesgericht die Bedenken zu den „nichtthermischen“ (biologischen) Auswirkungen der „Handy-Strahlung“ zwar an, schränkt diese aber sogleich mit dem (angeblichen) Fehlen gefestigter wissenschaftlicher Erkenntnisse wieder ein. Es stützt sich in seinen Entscheidungen auf die vom Bundesrat festgelegten Anlagegrenzwerte, die angeblich auch für „Orte mit empfindlicher Nutzung“ taugen.

Im Fall von Ittigen war der fehlende Mindestgrenzabstand von 5 Metern - hier nur 3.5 m - für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben Zahlreiche Anwohner führten deshalb erfolgreich Beschwerde gegen das Projekt. (espace 10.11.06). Dass das BAFU seinen Sitz in Ittigen hat, kann einen Einfluss auf die Abweisung gehabt haben - muss aber nicht. Jedenfalls hat das Gericht die von der BVE erteilte Baubewilligung aufgehoben und die Akten ans BVE zurückgewiesen. Diese muss nun über eine Ausnahmebewilligung entscheiden.

In mehreren Urteilen hat das Bundesgericht schliesslich verlangt, dass die bewilligte Sendeleistung und die Senderichtung der Anlage einer Kontrolle unterliegen muss.

Frage: Wer aber führt diese Kontrolle durch?
Anwort: Die Mobilfunkbetreiber selbst, mit Hilfe eines vom Bundesamt für Umwelt empfohlenen computergestützten Qualitätssicherungssystems, das Sendeleistung und -richtung einmal pro Tag mit den bewilligten Werten vergleicht. Den Zeitpunkt der Aufzeichnung überlässt der Bund den Betreibern. Wie weit es mit einer solchen Selbstkontrolle der Betreibergesellschaften her ist, mag sich jeder selbst an seinen zehn Fingern abzählen.

Artikel veröffentlicht:
13.03.2007
Autor:
Zusammenfassung von Evi Gaigg | diagnose:funk

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