Bahnbrechendes Urteil zum Mobilfunk

Kommunen können Vorsorgeplanung betreiben
Das neue Jahr fängt für die mobilfunkengagierten Kommunen in Deutschland gut an: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in zwei bislang noch nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 2. August 2007 (1 BV 05.2105 und 1 BV 06.464) bestätigt, dass Kommunen Standorte von Mobilfunksendeanlagen so auswählen können, damit Wohngebiete geringer belastet werden als dies nach den Grenzwerten der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) zulässig wäre.

Das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes

Das erstinstanzliche Verwaltungsgericht München hatte – wie auch viele andere Verwaltungsgerichte zuvor – eine eigenständige Politik der Gesundheits- und Umweltvorsorge der Gemeinden im Wege der Bauleitplanung verneint. Solange die Grenzwerte eingehalten würden, gäbe es keinen Raum für weitergehende kommunale Konzepte zur Immissionsminimierung.

Dies sieht der BayVGH anders. Auch wenn nach dem bisherigen Erkenntnisstand keine verlässlichen wissenschaftlichen Aussagen über gesundheitsschädliche Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte vorlägen, könnten solche aber auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, so die Münchener Richter. Deshalb gibt es nach Auffassung des Gerichts sehr wohl sachliche Gründe für eine vorsorgende Bauleitplanung.

Nach Ansicht des Gerichts sei es zwar das Ziel der 26. BImSchV, durch verbindliche Maßstäbe die gebotenen Schutz- und Vorsorgemaßnahmen sicherzustellen. Die Verordnung stelle aber bei Hochfrequenzanlagen – zu denen auch Mobilfunksendeanlagen gehören - keine abschließende Regelung des vorsorgenden Gesundheits - und Umweltschutzes dar. Deshalb seien weitergehende Vorsorgeanforderungen der Kommunen - bspw. in Form eines Standortkonzeptes - durchaus möglich, sofern städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, so die Richter weiter. Nach Auffassung des BayVGH also möglich, „dass ein Standortkonzept für die Aufstellung von Mobilfunkanlagen, das eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung durch Mobilfunkimmissionen vor allem in Wohngebieten bei gleichzeitiger Sicherstellung einer möglichst effizienten, flächendeckenden Versorgung des Stadtgebietes mit Mobilfunkleistungen gewährleisten will, dieser Anforderung entspricht und auch in technischer Hinsicht umsetzbar sein kann.“

Auch wenn man nicht unmittelbar an den Verfahren beteiligt war, so sieht man im Attendorner Rathaus das Mobilfunkversorgungskonzept aus dem Jahr 2003 durch die Urteile des BayVGH bestätigt. Dieses hat zum Ziel, die Strahlenbelastung der Bevölkerung durch eine intelligente Standortplanung der Mobilfunkanlagen im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes so gering wie möglich zu halten. Die vom Gericht geforderte technische Umsetzbarkeit für die Betreiber hatten bereits zwei Untersuchungen unabhängiger Institute in der Vergangenheit bewiesen.

Der die Stadt Attendorn im Streitverfahren mit O2 vertretende Rechtsanwalt Dr. Wolf R. Herkner aus Lindlar, Buchautor zum Thema Mobilfunk, der vom Gericht mehrfach zitiert wurde, betrachtet beide Urteile als „bahnbrechend“ und wegweisend auch für andere Gerichte. Erstmals würde den Kommunen ausdrücklich und ausführlich eine eigene „Mobilfunk-Vorsorgepolitik“ im Wege der Bauleitplanung gerichtlich zugestanden.

Artikel veröffentlicht:
10.01.2008
Autor:
Veröffentlicht auf diagnose:funk mit freundlicher Genehmigung der Stadt Attendorn und Kanzlei Herkner.
Quelle:
Stadt Attendorn

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