Mobilfunkbedingte Mietzinsminderung

Urteil des Amtsgerichtes Hamburg-Harburg
Sind die in der 26. BImSchV genannten Grenzwerte (deutlich) unterschritten, rechtfertigt der aufgrund des Restrisikos begründete Mangel der Mietsache eine Minderung in Höhe von 10 % der Brutto-Warmmiete. So entschied im Januar 2007 das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Az: 644 C 334/05). Die Richter verurteilten eine Hausbesitzerin, die auf dem Dach ihres Hauses mehrere Mobilfunkanlagen errichten ließ, zur Mietrückzahlung an einen Mieter, dessen Wohnung direkt unterhalb des Antennen-Ensembles liegt.

Dieter Knoll (Anm. Red.: Name ist frei erfunden) hat in einem 12-stöckigen Hochhaus in Hamburg seit 1983 eine Wohnung im Obergeschoss angemietet. Über seiner Wohnung ist keine andere Wohnung mehr, nur noch das Dach. Die Eigentümerin des Hauses, sie ist zugleich Knolls Vermieterin, gestattet im Laufe der Jahre allen vier in Deutschland aktiven Mobilfunkbetreibern (T-Mobile, Vodafone, E-Plus und O2) Mobilfunkantennen auf dem Dach des Hochhauses zu montieren. Als 2004 noch eine Antenne für ein Verkehrsleitsystem der Hamburger Hochbahn hinzukommt macht Dieter Knoll im Juli 2004 gegenüber seiner Vermieterin ein Mietminderungsrecht geltend. Er begründet es zunächst mit störenden Windgeräuschen, die von den Antennenkonstruktionen ausgingen und bei ihm Stresssymptome auslösten. Die Stesssituation wurde knapp drei Monate später von einem ärztlichen Attest bestätigt, das Knoll eine unter Stress sich stark verschlimmernde chronische Haut- und Lungenkrankheit bescheinigt und aus medizinischer Sicht einen Wohnungswechsel empfiehlt. Im Oktober 2004 teilt Knoll seiner Vermieterin schließlich mit, er sei auf seiner Dachterrasse einer gesundheitsgefährdenden Strahlung ausgesetzt, die zulässigen Grenzwerte seien bei weitem überschritten. Er macht für die da mirgelegten Mängel eine Minderung in Höhe von monatlich rd. 82 Euro geltend (gleichbedeutend mit 30 % der Netto-Kaltmiete) und fordert rückwirkend eine entsprechende Mietzinsrückerstattung. Die Vermieterin aber weist die Forderung ihres Mieters zurück. Knoll zieht vor Gericht, und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rd. 900 Euro nebst Zinsen zu zahlen.

Am 8. Januar 2007 verurteilt das Amtsgericht Hamburg-Harburg die Vermieterin zur Zahlung von rd. 538 Euro zuzüglich Zinsen an den Kläger (Az: 644 C 334/05). Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40 % und die Beklagte 60 % zu tragen.
Nachfolgend im Wortlaut die bemerkenswerten Leitsätze, mit denen das Gericht sein Urteil begründet.

Leitsätze der Urteilsbegründung

1. Die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte legen für das nationale Recht fest, ab wann vom Vorliegen konkreter Gesundheitsgefahren auszugehen ist; solange der Gesetzgeber keinen Handlungsbedarf sieht und keine naturwissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse darüber bestehen, dass die Grenzwerte zu hoch angesetzt sind, sind die in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte verbindlich.

2. Die Errichtung mehrerer Mobilfunkantennen auf dem Dach eines Mietshauses begründet dann einen Mangel der Mietsache, wenn in der unmittelbar unter dem Dach liegenden Wohnung objektive Einwirkungen hierdurch feststellbar sind; in diesem Fall spielt es keine Rolle, ob die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten worden sind oder nicht.

3. Da naturwissenschaftlich – insbesondere hinsichtlich der “athermischen” Effekte – nicht geklärt ist, ob bei einer Unterschreitung der in der 26. BImSchV genannten Grenzwerte eine konkrete Gesundheitsgefährdung besteht oder nicht und der 26. BImSchV der “Vorsorgegedanke” nicht zugrunde liegt, kann sich aus dem Restrisiko ein Mangel der Mietsache ergeben. Alleine die "begründete Furcht" des Mieters vor einer Gesundheitsgefährdung genügt dagegen zur Begründung eines Mangels der Mietsache nicht.

4. Sind die in der 26. BImSchV genannten Grenzwerte (deutlich) unterschritten, rechtfertigt der aufgrund des Restrisikos begründete Mangel der Mietsache eine Minderung in Höhe von 10 % der Brutto-Warmmiete.

Artikel veröffentlicht:
11.09.2007
Autor:
Mitgeteilt von RA Dr. W. R. Herkner

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