Digitale Zähler für Strom und Wasser: Pflicht zur Fernablesung, aber keine Pflicht zu Funk

Was Gesetz und Praxis wirklich verlangen – und wo technologieoffene Alternativen bestehen
Immer mehr Menschen wenden sich wöchentlich an die diagnose:funk Sprechstunde. Viele sind verunsichert, weil ihnen Installationsfirmen, Messstellenbetreiber oder Ablesedienste vermitteln, funkende Strom-Smart Meter oder Wasserzähler seien alternativlos. Andere berichten, ihnen werde gesagt, kabelgebundene Alternativen seien nicht vorgesehen oder praktisch nicht umsetzbar. Es lohnt ein Blick auf die tatsächlichen gesetzlichen Vorgaben.
Digitale Stromzähler, die zur Kategorie der modernen Messeinrichtungen (mME) zählendiagnose:funk


WAS IST BEI SMART METERN (Stromzählern) WIRKLICH PFLICHT? (andere Verbrauchszähler werden weiter unten erläutert)

Die Rückmeldungen an uns verdeutlichen eine klare Diskrepanz: Rechtlich ist Funk nicht vorgeschrieben – praktisch wird er jedoch häufig als Standardlösung eingesetzt und den Nutzern mitgeteilt, Funk sei Pflicht.

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) regelt die Einführung digitaler Stromzähler und intelligenter Messsysteme. Je nach Anwendungsfall (vgl. §§ 29 ff. MsbG) sieht das Gesetz den Einbau einer modernen Messeinrichtung (mME) oder eines intelligenten Messsystems (iMSys) vor. Ist ein intelligentes Messsystem installiert, ermöglicht dieses die digitale Kommunikation und Fernauslesung der Messwerte.

Das Messstellenbetriebsgesetz schreibt jedoch keine bestimmte Übertragungstechnologie vor. Weder Mobilfunk (LTE), WLAN noch eine andere Funktechnologie sind gesetzlich vorgeschrieben. Das Gesetz verlangt lediglich, dass das intelligente Messsystem in ein geeignetes Kommunikationsnetz eingebunden wird. Wie diese Kommunikation technisch umgesetzt wird, bleibt grundsätzlich technologieoffen und richtet sich nach den gesetzlichen sowie den technischen Vorgaben, insbesondere den Anforderungen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).[1]

Nach der derzeit geltenden Rechtslage gilt: Haushalte mit einem Jahresstromverbrauch von unter 6.000 kWh unterliegen grundsätzlich keiner Pflicht, ein intelligentes Messsystem (Smart Meter mit Kommunikationsmodul) einbauen zu lassen. Das regelt § 29 Abs. 2 MsbG.

1. Digitale Fernauslesung – aber ohne Funkzwang

Gemäß § 29 Abs. 1 MsbG besteht die Pflicht zur Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen bei einem Verbrauch von über 6.000 kWh. Ein iMSys besteht laut § 2 Nr. 7 MsbG aus:

  • einer modernen Messeinrichtung (digitaler Stromzähler) und
  • einem Smart‑Meter‑Gateway (SMGW) mit der Anbindung an ein Kommunikationsnetz.

Im gesamten Gesetzestext wird die Nutzung von Funktechnologie nicht vorgeschrieben. Dass Funk in der Praxis dennoch häufig als „alternativlos“ dargestellt wird, liegt nicht an gesetzlichen Vorgaben, sondern an der Umsetzung durch die Messstellenbetreiber.

2. Technologieoffenheit

Die Technische Richtlinie BSI TR-03109-1 beschreibt die Anforderungen an die WAN-Kommunikation (Weitverkehrsnetz) des Smart-Meter-Gateways, protokollbasiert auf IP-Ebene. Sie legt die erforderlichen Kommunikations- und Sicherheitsprotokolle fest, schreibt jedoch grundsätzlich kein bestimmtes physikalisches Übertragungsmedium vor. Daher kann eine kabelgebundene IP-Anbindung grundsätzlich mit den technischen Anforderungen vereinbar sein, sofern sämtliche Anforderungen des BSI erfüllt werden.

3. Praxisrealität: Warum funkfreie Lösungen selten angeboten werden

Obwohl die Nutzung eines kabelgebundenen LANs technisch und regulatorisch grundsätzlich möglich ist, wird diese Option bislang nur selten angeboten. Dafür gibt es mehrere Gründe.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB)[2] entscheidet im Rahmen der gesetzlichen und technischen Vorgaben, welche Smart-Meter-Gateways eingesetzt werden und welche WAN-Kommunikation standardmäßig zum Einsatz kommt. Er legt damit auch fest, welche technischen Ausführungen und Anschlussmöglichkeiten seinen Kundinnen und Kunden zur Verfügung stehen.

In der Praxis setzen die meisten grundzuständigen Messstellenbetreiber auf Smart-Meter-Gateways mit Mobilfunkanbindung, beispielsweise über LTE. Gateways mit kabelgebundener LAN-Anbindung sind zwar grundsätzlich möglich, werden jedoch bislang nur von wenigen Messstellenbetreibern angeboten, die Gründe:

  • Kabelgebundene Anbindung bei Smart-Meter-Gateways ist nur eingeschränkt verfügbar: Smart-Meter-Gateways sind hochregulierte Produkte, die strenge technische und sicherheitsrelevante Anforderungen erfüllen müssen. Entsprechend klein ist der Kreis der Hersteller. Viele am Markt verfügbare Gateways nutzen für die WAN-Kommunikation Mobilfunk (z. B. LTE). Eine kabelgebundene IP-Anbindung (z. B. Ethernet) ist nicht bei allen Modellen vorgesehen bzw. wird je nach Architektur und Sicherheitskonzept unterschiedlich umgesetzt.
  • Installationsprozesse sind überwiegend auf Mobilfunk ausgerichtet: Auch die Installations- und Betriebsprozesse vieler Messstellenbetreiber sind heute auf Smart-Meter-Gateways mit Mobilfunkanbindung ausgerichtet. Der Einsatz eines LAN-Gateways kann zusätzliche Anforderungen mit sich bringen, etwa hinsichtlich der Verkabelung, des Montageortes oder der Netzwerkkonfiguration. In der Praxis führt dies häufig dazu, dass eine LAN-Anbindung als nicht umsetzbar dargestellt wird. Tatsächlich ist sie jedoch weder technisch noch regulatorisch grundsätzlich ausgeschlossen – ihre Umsetzung hängt vielmehr von den eingesetzten Gateways, den Prozessen des Messstellenbetreibers und den Gegebenheiten vor Ort ab.

4. Ist Powerline Communication (PLC/dLAN) eine Alternative?

Inzwischen setzen einzelne Netzbetreiber in Deutschland PLC-fähige Smart Meter Gateways ein, wenn bauliche, geografische oder wirtschaftliche Gründe gegen eine mobile Funkverbindung sprechen (vgl. Fraunhofer-Studie zu Smart Metering). Powerline Communication (PLC/dLAN) gilt als funkfreie Alternative, da die Daten leitungsgebunden über die in Bestandsgebäuden meist ungeschirmten Stromleitungen übertragen werden. Vorsicht: Dennoch können diese Leitungen, wenn sie nicht abgeschirmt sind, für die hochfrequenten PLC-Signale wie Antennen wirken und dadurch elektromagnetische Felder abstrahlen.

Smart Meterdiagnose:funk

5. Wahlrecht des Messstellenbetreibers – rechtlich möglich, praktisch eingeschränkt

Nach § 5 Abs. 1 MsbG haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, den Messstellenbetreiber frei zu wählen. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Anbieter zu wählen, der ein Smart-Meter-Gateway mit LAN-Anbindung – also ohne Funk anbietet.

In der Praxis ist die Ausübung dieses Wahlrechts jedoch häufig mit Hürden verbunden. Der Markt für wettbewerbliche Messstellenbetreiber ist bislang überschaubar, und nur ein Teil dieser Unternehmen bietet Lösungen mit kabelgebundener LAN-Kommunikation an. Hinzu kommt, dass die regionale Verfügbarkeit begrenzt sein kann und ein Wechsel des Messstellenbetreibers organisatorisch sowie technisch mit erheblichem Aufwand verbunden ist. 

  • Das gesetzlich verankerte Wahlrecht besteht somit zwar tatsächlich, stellt für viele Verbraucherinnen und Verbraucher jedoch keine einfach umsetzbare Alternative dar.

Fazit: Die digitale Fernauslesung ist vorgeschrieben – eine Funktechnologie nicht. Nach den allgemeinen gesetzlichen Vorgaben besteht keine bundesrechtliche Pflicht zur Nutzung von Funktechnik.

Stromzähler im Wandel der Zeitdiagnose:funk

6. Warmwasserzähler & Heizkostenverteiler: Heizkostenverordnung (HKVO)

Für Warmwasserzähler, Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler gilt die Heizkostenverordnung (HKVO). Seit der HKVO‑Novelle 2021 gilt: 

  • Neu eingebaute Geräte müssen fernablesbar sein.
  • Bis 2027 müssen alle Geräte fernablesbar sein.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2 HKVO – „Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (…) müssen fernablesbar sein.“ Es gibt jedoch auch hier keine gesetzliche Festlegung, dass dies per Funk erfolgen muss.

Warum wird in der Praxis fast überall Funk eingesetzt?

Obwohl technisch auch funkfreie oder kabelgebundene Lösungen möglich sind, zeigt sich in der Praxis ein anderes Bild.

Viele Ablese- und Messdienstleister wie beispielsweise Techem, ista, Brunata,  Kalorimeta usw. setzen überwiegend auf funkbasierte Systeme. Leitungsgebundene Lösungen wie ein kabelgebundenes LAN oder andere feste Verkabelungen werden hingegen deutlich seltener bzw. im privaten Bereich gar nicht angeboten. Ein Grund dafür ist, dass viele Gebäudeinstallationen historisch nicht auf eine durchgängige Datenverkabelung für Messgeräte ausgelegt sind. Funklösungen lassen sich in solchen Bestandsstrukturen in der Regel viel einfacher nachrüsten.

Hinzu kommt, dass funkbasierte Systeme für Anbieter häufig wirtschaftlich und organisatorisch einfacher zu betreiben sind, da sie standardisierte Prozesse ermöglichen. Die Hersteller haben es dabei – egal wo in Deutschland – nur mit drei Mobilfunkbetreibern zu tun. Sie müssen sich nicht mit einer unübersichtlichen Anzahl möglicher Router auseinandersetzen, an die eine Verkabelung angeschlossen werden könnte, und auch nicht mit den dahinterstehenden Kabelnetzanbietern.

Fazit: Auch wenn Warmwasser- oder Messsysteme technisch funkfrei umgesetzt werden könnten, setzen sich in der Praxis überwiegend Funklösungen durch, da sie für Anbieter einfacher skalierbar und wirtschaftlich attraktiver sind.

Einfamilienhaus vs. Mietwohnung

Die Pflicht zur Fernablesung und zur unterjährigen Verbrauchsinformation betrifft vor allem Mehrfamilienhäuser mit verbrauchsabhängiger Heiz‑ und Warmwasserkostenabrechnung.

Einfamilienhaus:

  • Sind Sie Eigentümer eines Einfamilienhauses, greift die Pflicht zur Fernablesung in der Regel nicht, da die Heizkostenverordnung nur bei verbrauchsabhängiger Kostenverteilung Anwendung findet.
  • Es besteht keine Verpflichtung, funkende Heizkostenverteiler oder Warmwasserzähler einzubauen, wenn keine verbrauchsabhängige Verteilung nach der Heizkostenverordnung erfolgt.

Mietwohnung im Mehrfamilienhaus:

  • In Mietwohnungen kann der Vermieter den Einbau von fernablesbaren – in der Praxis meist funkenden – Geräten bestimmen.
  • Hintergrund ist die gesetzliche Pflicht zur unterjährigen Verbrauchsinformation nach HKVO: Der Vermieter muss den Mieter mehrmals jährlich über seinen Verbrauch informieren.
  • Um diese Pflicht zu erfüllen, setzen viele Vermieter und Ablesedienste standardisiert auf Funkgeräte. (Vgl. Heizkostenverordnung, insbesondere § 1, § 5 sowie § 6a)

Wohneigentümergemeinschaften (WEG)

Hier entscheidet die Eigentümerschaft nach Mehrheitsprinzip über die Wahl des Systemanbieters. Das Problem dahinter: Mangelndes Wissen der Eigentümerschaft um die zusätzliche – i.d.R. völlig unnötige Funkbelastung bei funkbasierten Systemen; unflexible Hausverwaltungen – „Wir nehmen das System des Anbieters, den wir schon länger verwalten und nur das, was am wenigsten Arbeit macht bzw. am günstigsten scheint…“. Widerspruch von denen, die sich gegen zusätzliche Funkbelastung wehren, wird nicht gehört, weil nicht rechtzeitig damit begonnen wurde (werden konnte!), in der WEG dazu aufzuklären und zu diskutieren. 

Hinweis: Auch hier schreibt das Gesetz keine Funktechnologie vor – es verlangt nur fernablesbare Geräte. Dass in der Praxis fast immer Funk eingesetzt wird, ist eine Entscheidung der Anbieter, nicht eine gesetzliche Vorgabe

Formular der Firma Minol zur Modernisierung von Messsystemen – Hausbesitzer können hier ein Angebot für funkbasierte oder funkfreie Lösungen anfordern bzw. den Einbau ablehnen. (durch Klick vergrößern!)diagnose:funk


Wie kann man Funk verhindern?

Wir raten von juristischen Auseinandersetzungen ab. Setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Messstellenbetreiber in Verbindung, um eine einvernehmliche Lösung zu erreichen. Das häufige Erstargument „Funk sei Pflicht“ können Sie anhand unseres Artikels widerlegen. Uns liegen Beispiele vor, in denen Messstellenbetreiber auf dieser Grundlage Ausnahmeregelungen zugestimmt haben. Entscheidend ist dabei, überzeugende persönliche Gründe darzulegen, warum Sie keine funkbasierte Lösung wünschen. Es gibt Beispiele durch einvernehmliche Lösungen mit Sachbearbeitern. So konnte eine Familie den Funk verhindern, weil ihr Kind an Epilesie leidet und sie mit Hilfe des ÜBERBLICK Nr. 4 "Wirkt Mobilfunk auf das Gehirn?", Kapitel Epilepsie, und einer ärztlichen Bestätigung der Seriosität dieser Studienlage überzeugen konnte; andere Personen erreichten das durch Atteste über ihre Elektrohypersensibilität. Wenn Sie keine Einigung erzielen, können Sie den Messstellenbetreiber wechseln.

Verhindern sie, dass Dauerstrahler, die sekündlich / minütlich Daten weitersenden, eingebaut werden, nicht nur wegen der Datenbelastung, sondern auch wegen des Überwachungspotentials. "Hacker greifen Daten von Stromkunden ab" (17.7.26) berichtet die Presse. Hausbesitzer berichten, dass sie vereinbarten, dass nur einmal am Tag / Woche gesendet und abgelesen wird, oder ganz auf Funk verzichtet wurde, wenn jeder Mieter Abrechnungsschwankungen akzeptiert. So bietet etwa die Firma Minol in einem Formular Hausbesitzern ausdrücklich funkfreie Alternativen an (siehe Faksimile oben). In unserem Magazin kompakt 2-2026 stehen weitere Erfahrungsberichte. Vorsicht: bei Konfrontation oder Androhung juristischer Schritte lenken die Betreiber in der Regel nicht ein. 

  • Ein diagnose:funk Mitglied recherchierte bei Firmen über Einbaubedingungen und Konfigurationsmöglichkeiten und stellte uns die Ergebnisse zur Verfügung. Diese Zusammenstellung können Sie in der rechten Spalte herunterladen. 

Haben Sie noch offene Fragen? Dann mailen Sie bitte, mit der Angabe Ihrer Mitgliedschaft bei diagnose:funk, an sekretariat (at) diagnose-funk.de. 

Bitte beachten Sie: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Prüfung aller Informationen kann für deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen:

Praxisbericht über den Erhalt eines kabelgebundenen Smart Meter

Smart Meter: LoRa - Strahlung völlig unbedenklich? Schreiben an Messstellenbetreiber: Studien widerlegen die Verharmlosungs-Argumente.

Die Betreiber reagieren mit der Auskunft, die Strahlenbelastung sei extrem gering und deshalb unbedenklich. Auf die Bitte eines unserer Mitglieder schrieben wir dazu an einen der größten Messstellenbetreiber.

>>> Artikelserie zu Smart Meter

 

Fußnoten

[1] Vgl. MsbG, insbesondere §§ 2, 19 ff. und 21; Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Technische Richtlinie BSI TR-03109, sowie Schutzprofil BSI-CC-PP-0073. Weder das Messstellenbetriebsgesetz noch die technischen Vorgaben des BSI schreiben eine bestimmte Übertragungstechnologie (z. B. LTE, WLAN oder andere Funktechnologien) vor; gefordert werden vielmehr eine sichere Einbindung des intelligenten Messsystems in ein geeignetes Kommunikationsnetz sowie die Einhaltung der Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen.

[2] gMSB sind die gesetzlich bestimmten Messstellenbetreiber (meist Netzbetreiber), die standardmäßig für Einbau und Betrieb von Messstellen zuständig sind, sofern kein wettbewerblicher Betreiber gewählt wird.

Artikel veröffentlicht:
03.07.2026
Artikel aktualisiert:
17.07.2026
Autor:
diagnose:funk
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