Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz
zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes*)
Vom 30. Juni 2025
Artikel 1
Änderung des Hessischen Schulgesetzes
Das Hessische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023 (GVBI. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2025 (GVBI. 2025 Nr. 16), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird als Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler durch die altersangemessene Vermittlung digitalisierungsbezogener Kompetenzen befähigen, ein selbstständiges und mündiges Leben in einer digitalen Welt führen zu können.“
2. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Als neuer Abs. 7 wird eingefügt:
„(7) Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen ist die Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten für Schülerinnen und Schüler im Schulgebäude und auf dem Schulgelände grundsätzlich unzulässig. Die Verwendung ist abweichend von Satz 1 zulässig
1. in allen Jahrgangsstufen im Unterricht, bei sonstigen Schulveranstaltungen sowie in den gewählten Ganztagsangeboten zu unterrichtlichen oder anderen schulischen Zwecken, die von der Lehrkraft, der Aufsicht führenden Person oder durch Konferenzbeschluss bestimmt sind,
2. im Schulgebäude und auf dem Schulgelände für Jahrgangsstufen der Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II, soweit dies die Schulordnung einer Schule für definierte Jahrgangsstufen, einzelne Zeiten oder räumliche Bereiche ausnahmsweise gestattet,
3. in begründeten Einzelfällen, in denen
a) die Schulleiterin oder der Schulleiter eine regelmäßige Verwendung insbesondere aus medizinischen Gründen oder zur Ermöglichung des barrierefreien Zugangs für Schülerinnen und Schüler mit Behinderung gestattet oder
b) die Aufsicht führende Person eine einmalige Verwendung außerhalb unterrichtlicher und sonstiger schulischer Zwecke gestattet,
4. in Notfällen, in denen die Verwendung insbesondere dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
Satz 1 und 2 gilt nicht für die Schulen für Erwachsene. Die Verwendung von mobilen digitalen Endgeräten ist in den Schulen für Erwachsene zulässig, soweit die Schulordnung die Verwendung außerhalb unterrichtlicher oder anderer schulischer Zwecke nicht untersagt.
Bei unzulässiger Verwendung kann das mobile digitale Endgerät vorübergehend einbehalten werden. Eine Rückgabe an die Schülerinnen und Schüler soll am Ende des Unterrichtstags erfolgen. Bestimmungen über Leistungsnachweise und die Durchführung von Abschlussprüfungen bleiben unberührt.“
b) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2025 in Kraft.
Quelle: https://starweb.hessen.de/cache/GVBL/2025/00038.pdf
_________________________________________________________________________


