Quorum für Einwohnerversammlung erreicht

Aktion der Initiative "Freiburg 5G-frei" hat Erfolg
In etwas mehr als vier Wochen (Stand 03.08.2019) haben 2.851 Menschen für eine Einwohnerversammlung für "Freiburg 5G frei" unterschrieben!!! diagnose:funk gratuliert allen Aktiven der Initiative zu diesem großartigen Erfolg! Die Freiburger haben als erste das Instrument der Einwohnerversammlung nach Paragraph 20a der Gemeindeordnung erfolgreich angewandt, zur Nachahmung empfohlen. Damit kann die gesellschaftliche Debatte über die Digitalisierung und 5G, die sogar der WBGU (Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung. Globale Umweltveränderungen) einfordert, sozusagen von unten "erzwungen" werden.

Text der Unterschriftensammlung (siehe auch Downloads):

  • "An die Gemeinderatsmitglieder und die Bürgermeister der Stadt Freiburg. Ich fordere den sofortigen Ausbaustopp 5G in Freiburg und beantrage die Durchführung einer Einwohnerversammlung (§ 20a GemO)[1] mit dem rückseitigen Programm. Der Ausbau der Mobilfunkinfrastruktur mit der 5G-Technologie darf nicht ohne Prüfung der Gesundheitsverträglichkeit und ohne Technikfolgenabschätzung erfolgen. Der als »Smart City Initiative« propagierte und inzwischen angelaufene Ausbau ohne solche Prüfung widerspricht dem Vorsorgeprinzip."

Für diese Einwohnerversammlung braucht es in Freiburg nur 2.500 Unterschriften. Diese Idee der Freiburger Initiative ist ein wichtiger Impuls für alle Initiativen. Für die Unterschriftensammlung hat die Initiative die Argumente in einem Flugblatt zusammengefasst und auf dem Blatt der Unterschriftensammlung ihre Fragen an den Gemeinderat und die Stadtregierung formuliert.   

Homepage von "Freiburg 5G-frei" >>

Peter Hensinger auf der Veranstaltung der Freiburger Initiative im Alten Lokschuppen in St. GeorgenBild: diagnose:funk

Fußnote:

[1]  § 20 a, Gemeindeordnung
Einwohnerversammlung

(2) Der Gemeinderat hat eine Einwohnerversammlung anzuberaumen, wenn dies von der Einwohnerschaft beantragt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die zu erörternden Angelegenheiten angeben, dabei findet § 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) keine Anwendung; der Antrag darf nur Angelegenheiten angeben, die innerhalb der letzten sechs Monate nicht bereits Gegenstand einer Einwohnerversammlung waren. Er muss in Gemeinden mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, höchstens jedoch von 350 Einwohnern unterzeichnet sein. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss er von mindestens 2,5 vom Hundert der antragsberechtigten Einwohner der Gemeinde, mindestens jedoch von 350 Einwohnern und höchstens von 2.500 Einwohnern unterzeichnet sein. Er soll bis zu drei Vertrauenspersonen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Sind keine Vertrauenspersonen benannt, gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauenspersonen. Nur die Vertrauenspersonen sind, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. Das Nähere wird durch das Kommunalwahlgesetz geregelt. Über die Zulässigkeit des Antrags entscheidet der Gemeinderat. Ist der Antrag zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden. Sätze 1 bis 10 gelten entsprechend für Ortsteile, Gemeindebezirke und Ortschaften; für die erforderliche Zahl der Unterschriften sind in diesem Fall die Zahlen der dort wohnenden Einwohner maßgebend; die zu erörternden Angelegenheiten müssen sich auf den Ortsteil, Gemeindebezirk oder die Ortschaft beziehen.

(3) In der Einwohnerversammlung können nur Einwohner das Wort erhalten. Der Vorsitzende kann auch anderen Personen das Wort erteilen.

(4) Die Vorschläge und Anregungen der Einwohnerversammlung sollen innerhalb einer Frist von drei Monaten von dem für die Angelegenheit zuständigen Organ der Gemeinde behandelt werden.

http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW+%C2%A7+20a&psml=bsbawueprod.psml&max=true . Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

Artikel veröffentlicht:
05.08.2019
Artikel aktualisiert:
05.08.2019
Autor:
diagnose:funk

Downloads

Ja, ich möchte etwas spenden!