ÄrztInnen für Umweltschutz kritisieren 5G-Einführung

Experten halten 5G ohne Grenzwerterhöhung für möglich
In der Schweiz seien die Grenzwerte für Mobilfunkanlagen zehn Mal strenger als im benachbarten Ausland. Ohne Grenzwerterhöhung stehe zudem die neue Mobilfunktechnik 5G bei uns auf dem Spiel: Das behaupten unisono das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und die Mobilfunkbranche. AefU-Recherchen zeigen: Beides ist falsch. Ohne Grundlage ist auch die BAKOM-Aussage, die Einteilung der Mobilfunkstrahlung als vermutlich Krebs fördernd gelte nur fürs Handy am Ohr.

Mobilfunk: Vorgeschobene Behauptungen sollen Mehrbelastung rechtfertigen. 

Tischen uns das Bundesamt für Kommunikation und die Mobilfunkanbieter Märchen auf?

Urs Schäppi, Chef der Swisscom prophezeit eine düstere Zukunft: Ohne gelockerten Strahlenschutz gerate die Schweiz beim neuen 5G-Mobilfunknetz "ins Hintertreffen". Unsere Grenzwerte seien "Faktor 10 schärfer definiert als im restliche Europa", so die Swisscom. Philippe Horisberger, stellvertretender Direktor des Bundesamt für Kommunikation BAKOM drängt ebenfalls: "Wenn die Schweiz mit der Digitalisierung und dem Ausland Schritt halten und 5G einführen" wolle, müsse sie "Abstriche beim Strahlenschutz hinnehmen". Zudem argumentiert Urs von Arx, Leiter der Sektion Netze und Dienste beim BAKOM, die WHOEinteilung der Handystrahlung als möglicherweise Krebs fördernd gelte nicht für Mobilfunkanlagen, sondern für das Handy am Ohr.

AefU-Recherchen hingegen zeigen: 1. bei den angeblich 10-fach strengeren Grenzwerten vergleichen das BAKOM und die Mobilfunkanbieter Äpfel mit Birnen; 2. 5G ist gemäss Experten ohne Grenzwerterhöhung möglich und 3. Jede Mobilfunkstrahlung gilt als möglicherweise Krebs fördernd.

Experten halten 5G ohne Grenzwerterhöhung für möglich

«Dass 5G ohne Erhöhung der Grenzwerte nicht möglich sei, ist falsch» betont Harry Künzle vom Umweltamt der Stadt St. Gallen, die das niedrigstrahlende ‹St.Galler Wireless› betreibt. Dies bestätigen von den AefU angefragte Elektroingenieure und auch das Bundesamt für Umwelt (BAFU): 5G brauche ein Kleinzellennetz. Ein Ausbau der bestehenden Sendeanlagen würde ohnehin in Kürze erneut an die Kapazitätsgrenze stossen: "Das wäre also nicht nachhaltig, würde aber die Strahlungsbelastung der Anwohner dauerhaft erhöhen", so Jürg Baumann, stellvertretender Leiter der Abteilung Lärm und Nichtionisierende Strahlung (NIS) beim BAFU.  

Grenzwerte: BAKOM und Mobilfunkanbieter vergleichen Äpfel mit Birnen

In der Schweiz regeln zwei Typen von Grenzwerten die Mobilfunkbelastung der Bevölkerung. Die Immissionsgrenzwerte (IGW) beschränken die kumulierte Strahlung aller Sendeanlagen, die an einem Ort eintreffen darf, an dem sich Menschen – auch nur kurzfristig – aufhalten könnten. Diese IGW sind in der Schweiz die Gleichen wie in den meisten Nachbarländer. Im Gegensatz dazu limitiert der Anlagegrenzwert, der jetzt aufgeweicht werden soll, die Strahlung jeder einzelnen Mobilfunkanlage (1) für Orte, wo sich Menschen längere Zeit aufhalten (sog. Orte mit empfindlicher Nutzung, OMEN (2)). Jede Anlage darf einen Zehntel der IGW für sich beanspruchen. Am Ort der empfindlichen Nutzung ist aber die kumulierte Strahlung mehrerer Anlagen bis zum IGW zulässig.(3)  

Beide Grenzwerte regeln somit die Immissionen an einem Ort, der eine für alle Anlagen und der andere für die einzelne Anlage. Wer also behauptet, die Grenzwerte für Mobilfunkanlagen seien in der Schweiz zehnmal strenger, vergleicht Äpfel (zulässige Gesamtbelastung, also IGW) mit Birnen (zulässige Belastung pro Anlage, also Anlagegrenzwert). Zudem übertüncht der unsinnige Vergleich die Tatsache, dass keiner der beiden Grenzwerte wirklich vor Gesundheitsschäden schützt.

Krebsrisiko nicht nur am Ohr

Trotz der gesundheitlichen Risiken fordert das BAKOM Grenzwerterhöhungen für Mobilfunkanlagen. Urs von Arx rechtfertigt dies u. a. folgendermassen: "Die Einteilung der WHO [betreffend Mobilfunkstrahlung] als möglicherweise Krebs fördernd gilt für das Handy am Ohr". Die Internationale Krebsagentur IARC der WHO hielt 2011 hingegen unmissverständlich fest: "Andere Geräte, die die gleiche Strahlung [wie das Handy] aussenden – Basisstationen, Radio-/TV-Sender, WiFi-Stationen, Smart Meter – fallen unter die gleiche Beurteilung."

Kein Anlass für Grenzwerterhöhung

Auch bei einer Mobilfunkbelastung unterhalb der geltenden IGW sind körperliche Effekte zu beobachten, das war schon 1999 bei der Einführung der IGW bekannt. Deshalb forderten die Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (AefU) und die Ärztevereinigung FMH bereits damals viel tiefere Anlagegrenzwerte – allerdings ohne Erfolg. Seitdem verdichten sich die Hinweise auf körperliche Schäden durch Mobilfunk. WissenschaftlerInnen fordern nun für Mobilfunkstahlung die Einteilung in eine höhere Krebsrisiko-Klasse. Es spricht aus gesundheitlicher Sicht also alles dagegen, der Bevölkerung eine noch höhere Bestrahlung zuzumuten, wie dies BAKOM und Netzbetreiber jetzt mit wohl wirtschaftlich motivierten Behauptungen verlangen. 

Moratorium für 5G

Ungeklärt sind zudem die gesundheitlichen Risiken der neuen 5G-Technologie. 5G basiert auf kurzwelliger Strahlung, die von der Haut mit unbekannten Folgen absorbiert wird. Deshalb fordern die AefU ein Moratorium für 5G, um die gesundheitlichen Konsequenzen zu untersuchen. 

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1) Art. 3 Abs. 6 NISV. Als Anlage gelten Sender in räumlicher Nähe, am selben Mast oder auf demselben Gebäude.

2) Z. B. Wohn-, Schlaf-, Schul- und Krankenzimmer, Innenraum-Arbeitsplätze sowie bestimmte Kinderspielplätze.

3) Der Anlagegrenzwert bezweckt vor allem, dass der Immissionsgrenzwert IGW nicht durch eine Anlage alleine ausgeschöpft werden kann, womit in einem begrenzten Gebiet keine weiteren Anlagen mehr möglich wären. Er reguliert quasi eine ‹gerechte› Verteilung der IGW-Ausschöpfung.

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Kontakt: Dr. Martin Forter, Geschäftsleiter AefU 061 691 55 83

Dr. med. Peter Kälin, Präsident AefU 079 636 51 15

 

Artikel veröffentlicht:
06.01.2018
Autor:
Pressemitteilung der Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz (Schweiz) vom 18.12.2017
Quelle:
www.aefu.ch/aktuell/

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