1,5 Mio. Unitymedia- Hotspots rechtswidrig

WLAN-Aktivierung eine unzumutbare Belästigung

Urteil: Ausdrückliche Zustimmung für Hotspots erforderlich
Der Telekommunikationsanbieter Unitymedia hat auf den Routern seiner Kunden ohne explite Zustimmung ein zweites WLAN-Netz für fremde Nutzer installiert und in Betrieb genommen. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat dagegen geklagt. Das Landesgericht in Köln gab der Klage recht: Unitymedia muss erst die ausdrückliche Zustimmung zur Errichtung eines Hotspots des Kunden einholen, bevor Sie diese in Betrieb nehmen darf.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. vom 08.06.2017:

Umwandlung in WLAN-Hotspot nur mit Ja der Kunden 
Wegweisendes Urteil des Landgerichts Köln

Internetanbieter dürfen Router von Kunden nur dann in Wifi-Hotspot-Stationen umwandeln, wenn Kunden ausdrücklich zugestimmt haben. Dies hat das Landgericht (LG) Köln am 9. Mai 2017 (Az.: 31 O 227/16) entschieden.

Mit seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil folgt das Gericht der Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, die gegen das höchst eigenmächtige Vorgehen der Unitymedia NRW GmbH geklagt hatte.

Im vergangenen Jahr hatte Unitymedia NRW ihre Kunden per Post davon in Kenntnis gesetzt, dass mit "WiFiSpot" ein zusätzliches WLAN-Signal auf ihrem Router aktiviert werden sollte. Unitymedia wollte durch diese Aktion ungefragt weitere Nutzer in die Lage versetzen, auf den Router zuzugreifen und sich mit dem Internet zu verbinden. Über diesen konfigurierten Service sollte ein dichtes Netz aus Hotspots geknüpft werden, das Kunden von Unitymedia auch außerhalb der eigenen vier Wände einen breiten, kostenlosen Zugang über ihre mobilen Geräte ins Internet ermöglicht.

Die Verbraucherzentrale NRW befürwortet die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots für Unitymedia-Kunden. Weil der Aufbau eines Wifi-Netzes über den Kunden-Router nicht vertraglich vereinbart war, durfte Unitymedia die Bereitstellung jedoch nicht eigenmächtig in Gang setzen. Das Unternehmen hätte seine Kundschaft vorher ausdrücklich um Zustimmung bitten müssen. Diese Auffassung teilte nun auch das LG Köln. Die Richter hatten Unitymedia untersagt, das separate WLAN-Signal ohne Einverständnis der Kunden für Dritte zu aktivieren.

Das Urteil des LG Köln wertet NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski als wegweisendes Signal: "Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren. Unitymedia muss nun im Nachhinein das Einverständnis seiner Kunden einholen oder die WiFiSpot-Funktion ohne Wenn und Aber abschalten."

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Aus den Entscheidungsgründen:

"Die beanstandete Aktivierung eines für Dritten zugänglichen WLAN-Signals auf den den Verbrauchern zur Verfügung gestellten Routern, ohne dass dies mit den Verbrauchern vereinbart wurde oder eine vorherige Zustimmung von diesen eingeholt wurde, stellt eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG dar.

Belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 S. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung, die die dem Empfänger aufgedrängt wird und die bereits wegen der Art und Weise, unabhängig von ihrem Inhalt, als störend empfunden wird (BGH, Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung des Maßstabes, welchen der BGH im Urteil vom 03.03.2011 unbeanstandet gelassen hat und nach dem eine Belästigung eines Verbrauchers bereits durch die aufgedrängten Entgegennahme eines Briefes, dessen Prüfung und ggf. notwendiger Entsorgung einschließlich Zerstörung einer Kreditkarte entstehen kann, stellt auch die hier in Rede stehende Freischaltung eines für Dritte erreichbaren WLAN-Signals auf den bei den Verbrauchern befindlichen sog. „Zugangsendgeräten“ eine Belästigung dar. Sie veranlasst bzw. zwingt den Kunden, sich ungefragt und „unfreiwillig“ mit den konkreten Maßnahmen zu befassen, falls er nicht ohne jegliche Prüfung eine Änderung hinnehmen möchte. Angesichts der zunehmenden Komplexität der technischen Möglichkeiten und Usancen gerade im Bereich von Telefon und Internet und des Umstands, dass Teile der Bevölkerung (u.a. ältere Leute) hier bereits den Anschluss an das technische Verständnis verloren haben dürften, stellt dies ein belästigendes Ereignis für die Kunden dar. Dem entspricht, dass viele Kunden die technischen Vorgänge rund um die Zurverfügungstellung von (kabellosem) Telefon und Internet über sog. Router oder Modem aufgrund der zunehmenden technischen Komplexität nicht mehr oder nicht mehr vollständig verstehen und gerade angesichts der aktuell häufigen Berichterstattung in den Medien über Themen des "Datenklaus" oder „Datensicherung“ von dem Gedanken eines weiteren Signals über das bei ihnen im häuslichen Bereich befindliche „Zugangsendgerät“ erheblich verunsichert sein werden.

Unzumutbar ist eine Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht, dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Verbrauchers zugrunde zu legen ist (BGH Urteil vom 03.03.2011, I ZR 167/09, Kreditkartenübersendung, Rdnr. 17 m.w.N., zitiert nach juris). Die Unzumutbarkeit ist durch Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Adressaten, von der Handlung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), mit den Interessen des Unternehmers aus Art. 5 und 12 GG (BGH a.a.O.) zu ermitteln. Da die Beklagte als Unternehmerin hier die Möglichkeit hätte, ihre unternehmerischen Interessen an der Erstellung eines WLAN-WifiSpot-Netzes auf eine die Verbraucher in ihrem Interesse, von der Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) verschont zu bleiben, weniger verletzende Weise zu verwirklichen - nämlich in einer Freischaltung erst nach ausdrücklicher Zustimmung bzw. Vertragsänderung - erweist sich die hier in Rede stehende geschäftliche Handlung (Freischaltung ohne Zustimmung) mangels Erforderlichkeit im Rahmen einer Interessenabwägung als unverhältnismäßig und ist deshalb unzumutbar."

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