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MF Grenzwerte Tabellen

Anlagegrenzwerte

Mobilfunkanlagen, die eine gesamte äquivalente Strahlungsleistung (ERP) von mindestens 6 Watt aufweisen, müssen im massgebenden Betriebszustand an sog. Orten mit empfindlicher Nutzung zudem den in Anhang 1 Ziffer 6 NISV festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Art. 4 Abs. 1 NISV).
Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1 Ziffer 63 NISV).

Tabelle zu Anlagegrenzwerte


GSM 900, GSM RAIL GSM 1800, UMTS, WLL ANLAGEGRENZWERT
X 4 V/m
X X 5 V/m
X 6 V/m

Tabelle zu Immissionsgrenzwerte


VERWENDETES SYSTEM FREQUENZ IMMISSIONSGRENZWERT
GSM 900 , GSM Rail 935 MHZ 42 V/m
GSM 1800 1805 MHZ 58 V/m
UMTS > 2000 MHz 61 V/m
WLL > 2000 MHz 61 V/m

Immissionsgrenzwerte

Die Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV müssen an allen Orten eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können – also zum Beispiel auch auf einem Flachdach, auf dem eine Antenne steht, sofern das Dach zugänglich ist (Art. 13 Abs. 1 NISV). In "Tabelle zu Immissionsgrenzwerte" sind die Grenzwerte für verschiedene Funkdienste aufgelistet.

Wissenswertes zu den bestehenden Grenzwerten

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Informationen von Maes

Grenzwerte - Empfehlungen - Vergleiche - Effekte - Gepulste Elektromagnetische Mobilfunkwellen - von Baubiologe Wolfgang Maes Stand von Januar 2004:


Grenzwerte 1 [62 KB]

Grenzwerte 2 [64 KB]