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Stopp dem Antennen-Wildwuchs

Leitfaden für Gemeindebehörden [100 KB]
Eine Information der Interessengemeinschaft Strahlungsfreies Kreuzlingen

In der ganzen Schweiz ist seit mehreren Jahren mobiles telefonieren mit dem Handy problemlos möglich. Funklöcher gibt es kaum mehr. Trotzdem wollen die Mobilfunkbetreiber, die SBB und die Polizei immer noch mehr Antennenmasten in dicht besiedelten Gebieten errichten. Die Immissionen in Form elektromagnetischer Strahlung sind ganz klar gesundheitsschädlich. Die unabhängige Forschung hat dies schon seit vielen Jahren unmissverständlich belegt. Der Spruch der Mobilfunklobby „es ist nichts bewiesen“ ist lediglich eine Schutzbehauptung. Die geltenden Grenzwerte schützen nachweislich nur vor übermässiger Erwärmung, andere gesundheitliche Risiken werden damit nicht berücksichtigt. Es gehen auch ideelle Immissionen von den Antennenmasten aus. Die Bevölkerung macht sich immer mehr und zu Recht Sorgen über die negativen Auswirkungen. Das Bundesgericht wie auch Immobilienexperten bestätigen, dass Liegenschaften und Grundstücke in der Nähe von Antennen beträchtlich an Wert verlieren (10% - 50%). In Einzelfällen sind Immobilien sogar unverkäuflich. Nicht nur Grundeigentümer sind davon betroffen. Gemeinden müssen hohe Einbussen bei der Gewinnsteuer für Liegenschaften in Kauf nehmen, wenn Antennenmasten in ihrem Ort stehen. In vielen Fällen werden auch das intakte Orts- und Landschaftsbild wie auch besonders geschützte Bauten durch eine geplante Antenne beeinträchtigt.

Bislang herrschte bei den zuständigen Behörden auf Gemeinde- und Kantonsebene die Meinung vor, dass die Regulierung der Mobilfunknetze allein Sache des Bundes sei und man nichts gegen den Antennen-Wildwuchs unternehmen könne. Dies hat sich seit 2006 aufgrund mehrerer Bundesgerichtsentscheide geändert. Gemeinden haben planungsrechtlichen Spielraum, um den Antennen-Wildwuchs auf ihrem Ortsgebiet einzuschränken. Dabei muss allerdings das Bundesumweltschutzgesetz, das Fernmeldegesetz und gegebenenfalls das kantonale Planungs- und Baugesetz berücksichtigt werden. Folgende, nicht abschliessende, Checkliste soll interessierten Gemeinden eine Hilfestellung bei der Umsetzung von planungsrechtlichen Massnahmen gegen den Antennen-Wildwuchs geben.

1. Möglichst rasch Konsens auf Ebene der Gemeindeexekutive suchen und den Willen zum Stopp des Antennen-Wildwuchses bekunden.

2. Danach sofort eine Planungszone für Anlagen auf dem gesamten Gemeindegebiet, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetzes (im TG, §§ 25ff.), erlassen. Besonders wichtig ist dabei, dass die Planungszone generell für sämtliche Arten von Anlagen (z.B. Plakatwände, Reklametafeln, Krananlagen, Antennenanlagen etc.) erlassen wird und nicht speziell für Mobilfunkanlagen. Der Begriff „Mobilfunk“ oder „Antenne“ darf im Beschluss nirgends erwähnt sein.

3. Die Planungszone muss im kantonalen und örtlichen Amtsblatt publiziert werden.

4. Alle Gesuchsteller mit hängigen Baugesuchen müssen gleichzeitig mit eingeschriebenem Brief über die Planungszone informiert werden.

5. Die breite Bevölkerung kann bei Bedarf auch noch an der Gemeindeversammlung informiert werden. Nachbargemeinden sind ebenfalls dankbar für eine Orientierung.

6. Falls die Mobilfunkbetreiber Einsprache gegen die Planungszone erheben sollten, gilt diese trotzdem per Publikationsdatum. Alle hängigen, aber noch nicht bewilligten Baugesuche für Anlagen sind sofort davon tangiert und müssen von den Behörden nicht weiter bearbeitet werden.

7. Einsprachen der Mobilfunkbetreiber gegen die Planungszone sind chancenlos, falls nicht formale Fehler begangen wurden. Das Bundesgericht hat dies beispielsweise im Fall von Wil SG bestätigt.

8. Die Planungszone ist in den meisten Kantonen auf zwei bis drei Jahre begrenzt und kann in begründeten Fällen um weitere ein bis zwei Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit sollte die Gemeindeexekutive unbedingt eine Anpassung bzw. Ergänzung des örtlichen Baureglements in Angriff nehmen. Da es sich dabei um eine kritische Arbeit handelt, sollte sie auf jeden Fall den vollen zeitlichen Spielraum dafür nutzen. Allenfalls kann für diese Arbeit auch eine besondere Kommission gebildet werden.

9. Wärend der Laufzeit der Planungszone kann die Gemeindebehörde einzelne Anlagen (z.B. Reklametafeln) bewilligen, falls die übergeordneten Planungsziele damit nicht behindert werden. Es besteht aber kein Zwang zur Bewilligung von Anlagen. Man erreicht damit ein faktisches Antennenmoratorium von mehreren Jahren. Die Mobilfunkbetreiber werden trickreich und mit Hilfe ihrer Anwälte versuchen, die zuständigen Behörden in Diskussionen zu verwickeln und dann unter Druck zu setzen. Darauf sollte keinesfalls eingegangen werden. Das Recht ist auf Seite der Gemeinden.

10. Falls die Mobilfunkbetreiber mit akuten Versorgungsengpässen etc. drohen sollten, kann man gelassen darauf verweisen, dass sie jederzeit die gesetzliche Möglichkeit haben,
kleine Antennenanlagen bis maximal 6 WattERP auch ohne Baubewilligung zu errichten.

11. Bei der Anpassung des örtlichen Baureglements bestehen gemäss Bundesgericht mehrere Optionen. Es kann beispielsweise eine Positiv- oder Negativplanung erfolgen. Das bedeutet, dass Zonen festgelegt werden, in denen Antennen zugelassen werden oder Zonen, in denen keine mehr zugelassen werden. Das Bundesgericht hat angedeutet, dass auch spezielle Mobilfunkzonen denkbar sind. Die Vermeidung ideeller Immissionen (Wertminderungen, Ängste etc.) kann auch ein Grund für Planungsmassnahmen sein. Zusätzlich zu diesen planungsrechtlichen Massnahmen besteht immer auch noch die Möglichkeit, bestimmte Objekte und deren Umfeld aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie denkmalpflegerischer Überlegungen für den Bau von Antennen zu sperren. Die Rechtsprechung bezüglich der Planung von Mobilfunkanlagen ist allerdings noch nicht gefestigt. Es empfiehlt sich deshalb, die aktuellen Gerichtsentscheide (www.bundesgericht.ch, unter „ökologisches Gleichgewicht“ sowie „Raumplanung und öffentliches Baurecht“ suchen) laufend zu studieren und in die eigenen Planungsaktivitäten miteinzubeziehen. Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass diesbezügliche Empfehlungen von zuständigen Bundesämtern und kantonalen Ämtern sehr kritisch zu hinterfragen sind, da diese die wirtschaftlichen Interessen der Mobilfunkbetreiber in der Regel höher gewichten als die berechtigten Anliegen der betroffenen Bevölkerung.

12. Als flankierende Massnahme sollte die Gemeinde beschliessen, keine Mobilfunkantennen auf eigenen Grundstücken und Gebäuden zu bauen. Damit setzt sie ein klares Zeichen und entzieht sich weiteren Druckversuchen der Mobilfunkbetreiber. Zudem verhindert sie damit, sich später mit allfälligen Schadenersatzforderungen wegen Wertminderungen und Körperverletzung auseinandersetzen zu müssen (Art. 684 ZGB).


Beispielhafte Publikation einer Planungszone für Anlagen im Thurgauer Amtsblatt
Planauflage: Planungszone für Anlagen
Die <Exekutivbehörde> hat an ihrer Sitzung vom <Datum> beschlossen, gemäss §§ 25ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) eine Planungszone für Anlagen zu erlassen. Gestützt auf §§ 29ff. PBG wird diese Panungszone hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltungsbereich: Die Planungszone erfasst das gesamte Gemeindegebiet von <Ortsname>.
Geltungsdauer: 3 Jahre
Die Planungszone dient der Sicherstellung planerischer Massnahmen (Schaffung von entsprechenden Regelungen zu Anlagen aller Art im Baureglement sowie Ausscheidung von entsprechenden - allenfalls überlagernden - Zonen im Zonenplan) in Bezug auf Anlagen und ist damit in ihrer Wirkung auf Anlagen beschränkt.
Sie wird mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam (§ 26 PBG).
Allfällige Einsprachen sind während der zwanzigtägigen Bekanntmachungsfrist vom <Datum> bis <Datum> schriftlich und begründet an die <Exekutivbehörde> von <Ortsname> zu richten.
<Ortsname>, <Datum>, <ausführende Baubehörde> <......> bitte Text in Klammern anpassen

Dieses Merkblatt wird bei Bedarf der aktuellen Rechtssprechung und Planungspraxis angepasst.