Impressum Einleitung Wer wir sind Mitgliedschaft Spenden Sitemap Newsletter Kontakt Infos senden
Zum Inhalt Startseite SupportWiderstand gegen AntennenGesetze Infos

Bundesverfassung

Bundesverfassung

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Präambel

Art. 74 Umweltschutz



Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben

Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.


Art. 74 Umweltschutz

1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Er sorgt dafür, dass solche Einwirkungen vermieden werden. Die Kosten der Vermeidung und Beseitigung tragen die Verursacher.

3 Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.