Zivilgesetzbuch
Schweizerisches Zivilgesetzbuch
vom 10. Dezember 1907 (Stand am 22. Juni 2004)
Auszug:
Vierter Teil: Das Sachenrecht
Zweiter Abschnitt: Inhalt und Beschränkung des Grundeigentums
Art. 679
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers
Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.
Art. 684
III. Nachbarrecht
1. Art der Bewirtschaftung
1 Jedermann ist verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung.