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Fernmeldegesetz

Fernmeldegesetz (FMG)

vom 30. April 1997 (Stand am 22. Dezember 2003)


Auszug:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenz-fähige Fernmeldedienste angeboten werden.

2 Es soll insbesondere:

a. eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;

b. einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;

c. einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen.