Fernmeldegesetz
Fernmeldegesetz (FMG)
vom 30. April 1997 (Stand am 22. Dezember 2003)
Auszug:
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und international konkurrenz-fähige Fernmeldedienste angeboten werden.
2 Es soll insbesondere:
a. eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleisten;
b. einen störungsfreien, die Persönlichkeits- und Immaterialgüterrechte achtenden Fernmeldeverkehr sicherstellen;
c. einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten ermöglichen.