Strahlenschutzgesetz
StSG
Strahlenschutzgesetz (StSG)
vom 22. März 1991
Auszug:
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, Mensch und Umwelt vor Gefährdungen durch ionisierende Strahlen zu schützen.
Art. 9 Begrenzung der Strahlenexposition
Zur Begrenzung der Strahlenexposition jeder einzelnen Person sowie der Gesamtheit der Betroffenen müssen alle Massnahmen ergriffen werden, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind.
StSV
Strahlenschutzverordnung (StSV)
vom 22. Juni 1994 (Stand am 28. Dezember 2001)