Umweltschutzgesetz
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz [USG]) vom 7. Oktober 1983
Umweltschutzgesetz
Auszug:
Art. 1 Zweck
1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume
gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen sowie die natürlichen Lebensgrundlagen,
insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft erhalten.1
2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 6 Information und Beratung
1 Die Behörden informieren die Öffentlichkeit sachgerecht über den Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung.1
2 Die Umweltschutzfachstellen (Art. 42) beraten Behörden und Private.2
3 Sie empfehlen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
Art. 11 Grundsatz
1 Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen).
2 Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden.
Art. 13 Immissionsgrenzwerte
1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest.
2 Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere.
Art. 14 Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen
Die Immissionsgrenzwerte für Luftverunreinigungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte
a. Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden;
b. die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören;
c. Bauwerke nicht beschädigen;
d. die Fruchtbarkeit des Bodens, die Vegetation und die Gewässer nicht beeinträchtigen.
Art. 15 Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen
Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören.
Weiteres
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPV)
vom 19. Oktober 1988 (Stand am 28. März 2000)
Auszug:
Art. 3 Inhalt und Zweck der Prüfung
1 Bei der Prüfung wird festgestellt, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschrif-ten über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vor-schriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässer-schutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei betreffen.
2 Das Ergebnis der Prüfung bildet eine Grundlage für den Entscheid über die Bewilligung, Genehmigung oder Konzessionierung des Vorhabens im massgeblichen Verfahren (Art. 5) sowie für weitere Bewilligungen zum Schutz der Umwelt (Art. 21).