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NISV

Zur NISV

PDF Vollzugsempfehlung zur NISV - Mobilfunk- und WLL-Basisstationen

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Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) (SR 814.710)
Inkrafttreten 1. Februar 2000
Auszug:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung soll Menschen vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung schützen.
Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung
1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2 Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.