Einfluss auf die Emissionen bestimmt die Immission

  • Emission bezeichnet das, was von einer Quelle ausgeht.
  • Immission bezeichnet das, was ankommt.

Für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der besonders zu schützenden Personengruppen, wie alte oder kranke Menschen sowie Kinder, haben Kommunen rechtliche Möglichkeiten zur Minimierung der Immissionen. Neben der Standortwahl könnten und sollten die Kommunen aber auch auf die Emissionen Einfluss nehmen. Denn, Sendeleistung und Senderichtung sind wesentlich für das, was von einer Belastung ankommt, wenn bei der Standortwahl kein ausreichend immissionsarmer Aufstellungsort (weit weg oder sehr, sehr hoch montiert) gefunden werden kann.

Üblicherweise betreibt der Mobilfunkanbieter seine Anlagen mit der bei der Bundesnetzagentur beantragten und technisch noch praktikablen Sendeleistung von bis zu 40 W (Eingangsleistung) [22]. Ansonsten werden durch die Sendesignale ggf. Endgeräte erreicht, deren Sendeleistung (von 0,2 bis 1 Watt) nicht ausreicht, um wieder zurückzusenden, bzw. von der Sendeanlage aufgrund der Entfernung oder wegen baulicher Hindernisse „gehört“ zu werden.

Restriktive Vermietungsverträge sind erforderlich

Diese Vorgaben sind aktuell nur über die individuelle Vertragsgestaltung bei einer Standortvermietung einzufordern. Dass die Betreiber solche Einschränkungen in der Vertragsvereinbarung einfach so akzeptieren werden, ist zurzeit nicht anzunehmen. Dann gibt es zwei Möglichkeiten der Reaktion: 1. der Betreiber zieht sich zurück und baut sein Mobilfunkangebot nicht aus. 2. er droht mit Abbruch des (verpflichteten) Dialogverfahrens: „Dann suchen wir uns halt einen anderen, privaten Standortvermieter“.

Wir betrachten die zweite Möglichkeit als hohle Drohung. Warum sollte eine vertraglich geforderte Anforderung zur Immissionsminimierung zu einem berechtigten Abbruch des dialogischen Verfahrens durch die Betreiber führen, solange auch damit das angestrebte Versorgungsziel „in angemessenem Umfang“ gewährleistet werden kann? Das Leipziger Urteil von 2012 gibt den Rahmen vor: Es geht um eine „flächendeckend angemessene und ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Mobilfunks“.

Was damit genau gemeint ist, wurde noch nicht vor Gerichten entschieden, ist aber Bestandteil detaillierter fachpolitischer und juristischer Analysen, die in Summe klar die Vorsorgeposition der Kommune stärken. Dies gilt insbesondere für jede Planung, bei der die 5G-Technologie eine Rolle spielen soll, wie es auch der Vorsitzende des Umweltrechtsausschusses im Deutschen Anwaltverein Prof. Müggenborg in einem Fachartikel von Januar 2021 unterstrich [23].

Des Weiteren sollten die Kommunen vertraglich darauf bestehen, dass Aufrüstungen von Standorten bzw. Änderungen der Technik angemeldet und Bestandteil eines neuen Dialogverfahrens werden müssen.

Auf dem Weg hin zu weniger Immissionen, bieten uns die weltweit diskutierten Vorschläge für neue Grenz- und Vorsorgewerte einen Handlungsrahmen, der auf der kommunalen Ebene in praktische Politik umgesetzt werden kann. 100 Mikrowatt pro Quadratmeter (0,2 V/m) als maximal zulässige Bestrahlungsstärke für alle Orte, wo sich Menschen länger aufhalten können und 1 µW/m² (0,02 V/m) als Maximalwert für die sog. Orte sensibler Nutzungen (d. h. für Schlafplätze, in Wohnungen, für Kindergärten, Altenheime, Krankenhäuser und Schulen).

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Die Forderung nach einem Grenzwert von 100 µW/m² ist keine Utopie.

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