Bundesgerichtsentscheid führt zu Revision der NISV
04.05.2008
Revision NISV: enger räumlicher Zusammenhang von Mobilfunkantennen
Quelle: BUNDESAMT FÜR UMWELT
In einem Entscheid vom 6. November 2007 hat sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, wann nahe gelegene Mobilfunksendeantennen als Teil der zu beurteilenden Anlage gelten und hinsichtlich der Einhaltung des Anlagegrenzwertes zu berücksichtigen sind. Mit einer Revision der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sollen die Anliegen des Bundesgerichts umgesetzt werden.
Zur vorsorglichen Begrenzung der Strahlung an Orten wie Wohnungen, Schulen oder Spitälern legt die NISV einen Anlagegrenzwert für Mobilfunkanlagen fest. Als Anlage gelten gemäss NISV alle Sendeantennen für Mobilfunk, die auf demselben Mast angebracht sind oder die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem Dach des gleichen Gebäudes, stehen.
Nachdem der Bundesrat die NISV auf den 1. Februar 2000 in Kraft gesetzt hatte, zeigte sich Präzisierungsbedarf für den „engen räumlichen Zusammenhang". Die Kantone, welche die NISV bei Mobilfunkanlagen vollziehen, verstanden darunter unterschiedliche Distanzen. Ende Juni 2002 hat das damalige BUWAL eine Vollzugsempfehlung zur NISV veröffentlicht. Darin wurde ein Anlageperimeter-Modell vorgeschlagen, das den engen räumlichen Zusammenhang variabel berechnet in Abhängigkeit von Sendeleistung, -richtung und -frequenz der Antennen. Alle Antennen, die innerhalb dieses Perimeters liegen, gehören demnach zur Anlage und müssen den Anlagegrenzwert gemeinsam einhalten. Dieses Modell wurde bei der Bewilligung von Mobilfunkanlagen seither verwendet.
Das Bundesgericht erachtet dieses Anlageperimeter-Modell zwar grundsätzlich als zweckmässig, es komme - jedenfalls bei Mobilfunkanlagen mit starker Sendeleistung - auch den Interessen der Nachbarn entgegen, weil die Anlageperimeter oft grösser seien als die zuvor von den Vollzugsbehörden praktizierten Abstände. Im Entscheid vom 6. November 2007 (1C_40/2007) [119 KB]
bemängelt das Gericht jedoch, das Modell finde aufgrund der Formulierung des Anlagebegriffs in der NISV keine rechtliche Stütze und bedürfe deshalb einer vorherigen Änderung der Verordnung, die bislang nicht erfolgt sei. Weiter könne das Anlageperimeter-Modell dazu führen, dass gleiche Antennenkonstellationen je nach zeitlicher Reihenfolge der Bewilligungen unterschiedlich beurteilt würden. Diese Widersprüche könnten vermieden werden, wenn auf einen fixen Abstand abgestellt würde.
Nach einer eingehenden Analyse dieses Entscheides ist das BAFU gemeinsam mit einer Delegation der kantonalen und städtischen NIS-Fachstellen zum Schluss gekommen, dass die bisherige Methode gegenüber einem fixen Abstand im Hinblick auf die zukünftige Verdichtung der Mobilfunknetze vorteilhafter ist. Das BAFU hat deshalb die Arbeiten für eine Revision der NISV und der dazu gehörenden Vollzugshilfe an die Hand genommen.
Ziel der Revision ist es, die bisherige Praxis in der NISV zu verankern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass eindeutig bestimmt ist, welche Antennen zu einer Anlage gehören, unabhängig davon, in welcher zeitlichen Reihenfolge sie bewilligt wurden. Die Grenzwerte der NISV hingegen werden nicht geändert.
Die Arbeiten zur Revision sind inzwischen angelaufen. Mitte Jahr gibt es eine öffentliche Anhörung über die vorgeschlagenen Anpassungen der NISV und der Vollzugsempfehlung. Am Schluss ist es der Bundesrat, der über die Revision entscheidet.
Fachkontakt: nis@bafu.admin.ch
Zuletzt aktualisiert am: 24.04.2008
Weitere Informationen:
Bundesgerichtsentscheid vom 6. November 2007 [119 KB]
Bewilligung und Kontrolle einer Mobilfunkanlage
Anforderungen nach NISV: Mobilfunkanlagen