Kompetenzen kommunaler Entscheidungsträger beim Mobilfunkausbau

Zwei Fachartikel in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht bestätigen die Rechte der Kommunen
Welche Rechte haben Kommunen, um regulierend beim Aufbau der Mobilfunkinfrastruktur einzugreifen? Erstaunlicherweise geben Verwaltungen oft die Auskunft: "Mobilfunkmasten sind privilegierte Bauvorhaben. Die Kommune und der Gemeinderat können einer Aufstellung nicht widersprechen." Einerseits ist es erstaunlich, dass viele Bürgermeister:innen diese scheinbare Entrechtung einfach akzeptieren, aber gleichzeitig über die Rechte der Kommune nicht informiert sind oder von übergeordneten Behörden oder ihren Vertretungen, den kommunalen Spitzenverbänden auf Landes- und Bundesebene desinformiert werden.
Titelblatt NVwZQuelle: beck-shop.de

In zwei aktuellen Fachartikeln in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 22/2020 vom 15.11.2020 untermauern die Autoren Nitsch/Weiss/Frey (2020) und Budzinski (2020), dass die Kommune eine aktive Rolle spielen kann.[1] Die Kommune kann und soll Mobilfunkkonzepte erstellen. Zu diesem Schluss kommen beide Autoren, obwohl sie von verschiedenen Grundpositionen ausgehen. Nitsch / Weiss / Frey befürworten den 5G Ausbau, der ehem. Verwaltungsrichter Bernd I. Budzinski ist 5G-Kritiker.

 

 

 


Kernaussagen der Artikel von Nitsch/Weiss/Frey und Budzinski

1. Die Kommune kann und soll ein Mobilfunkkonzept erstellen

  • "Im Rahmen der von Art. 28 GG geschützten Planungshoheit verwirklicht die Gemeinde ihre städtebaulichen Ziele. Die Standortplanung für Anlagen des Mobilfunks – idealerweise auf der Grundlage eines kommunalen Mobilfunkkonzeptes – birgt neben der Zurverfügungstellung öffentlicher Grundstücke ein beträchtliches Steuerungspotenzial" (Nitsch/Weiss/Frey 2020).
  • "Die Gemeinden machen von ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 II 1 GG daher einen angemessenen Gebrauch, wenn sie im Hinblick auf diese bedenkliche Ungewissheit und Planungsunsicherheit abwarten wollen, bis die fehlende Gesundheitsüberprüfung und eine Technikfolgenabschätzung für 5G erfolgt sind" (Budzinski 2020).

Die Fachartikel von Nitsch/Weiss/Frey (2020) und Budzinski (2020) untermauern, dass die Kommune eine aktive Rolle spielen kann, das Recht und auch die Pflicht hat, eine Vorsorgepolitik zu betreiben. Das BVerwG hat schon 2012 entschieden, dass der Mobilfunk vorsorgerelevant ist, weil die Mobilfunksendeanlagen zumindest in ihrer Häufung „durch die Ausbreitung von Hochfrequenzstrahlen die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse berühren“ (§ 1 VI Nr. 1 BauGB).[2]

2. Die Kommune kann Immissionschutz betreiben

  • "Generell besteht ein großes öffentliches Interesse an einer möglichst effizienten, flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks. Sofern dieses Erfordernis entsprechende Berücksichtigung findet, ist es gleichwohl legitim, dass auch die Bauleitplanung für eine möglichst geringe Belastung der Bevölkerung durch Mobilfunkimmissionen Sorge trägt" (Nitsch/Weiss/Frey 2020).
  • Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Bei planerischen Festsetzungen, die trotz Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV zum Ausschluss von Mobilfunkanlagen führen, stellt sich die Frage ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht – konkret mit immissionsschutzrechtlichen Normen. Gemeinden müssen bei der Zulassung von Mobilfunkvorhaben die Grenzwerte der 26. BImSchV nicht voll ausschöpfen, sondern sie haben das Recht auf eigene Vorsorgeplanung,8 also darauf, „eigenständig gebietsbezogen das Maß des Hinnehmbaren zu steuern“.9 Soweit die 26. BImSchV für Hochfrequenzanlagen keine Vorsorgeregelungen getroffen hat, ist es der Gemeinde unbenommen, eigenständig Risikovorsorge zu betreiben und diese als Belang iSd § 1 VI Nr. 1 und 7 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen" (Nitsch/Weiss/Frey 2020).

3. Die Kommune kann Baugesuche stoppen

  • "Zur Sicherung ihrer Planung kann die Gemeinde ein entsprechendes Baugesuch zeitlich begrenzt iSd § 15 BauGB zurückstellen lassen, oder eine Veränderungssperre iSd § 14 BauGB erlassen" (Nitsch/Weiss/Frey 2020).
  • "Die Gemeinden haben grundsätzlich das Recht, Veränderungen in ihrem Gebiet zu stoppen, die die genannten Rechte und ihre Planung unterlaufen oder behindern. Das folgt sowohl aus ihrer Gemeindeautonomie (Art. 28 GG) als auch speziell ihrer Planungshoheit" (Budzinski 2020).

4. Small Cells für 5G unterliegen auch der Mitentscheidung der Kommune

  • "Vor dem Hintergrund eines beschleunigten 5G-Ausbaus mag es sicherlich sinnvoll sein, wenn nicht jede Mikroanlage planungsrechtlich relevant nach §§ 30 ff. BauGB wäre. Doch sind gerade die Belange gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse, des Umweltschutzes und der gemeindlichen Risikovorsorge insgesamt auch im Falle der Anbringung von Small Cells berührt. Daher erscheint es zweifelhaft, die bodenrechtliche Relevanz allein aufgrund der Höhe einer Mobilfunkanlage abzusprechen. Soweit Mobilfunksendeanlagen Anlagen iSv § 29 BauGB sind, unterfallen sie den für das jeweilige Baugebiet geltenden materiellen Zulassungsanforderungen der §§ 30 ff. BauGB" (Nitsch/Weiss/Frey 2020).

Nitsch/Weiss/Frey (2020) führen u.a. also aus: Eine Bauleitplanung darf auch eine möglichst geringe Mobilfunkbelastung der Bevölkerung zum Ziel haben. Dem steht das Abwägungsgebot aus § 1VII BauGB regelmäßig nicht entgegen. Gemeinden haben das Recht, eine eigene Vorsorgeplanung gebietsbezogen und auf das Maß des  Hinnehmbaren zu steuern. Dabei dürfen die Grenzwerte der 26. BImSchV auch unterschritten werden. Es gibt keinen Rechtsanspruch für die Betreiber, diese zu jeder Zeit und überall auszuschöpfen zu dürfen.

Die Gemeinde ist berechtigt, eigenständig Risikovorsorge zu betreiben und diese als Belang gemäß §1 VI Nr. 1 und 7 BauGB in ihrer Bauleitplanung festzulegen. Im Rahmen ihrer Bauleitplanungen dürfen Gemeinden zwar keine allgemeinen Grenzwerte festlegen, die unterhalb der Vorschriften aus der 26. BImSchV liegen, sie sind jedoch berechtigt, Gesundheitsvorsorge als städtebauliches Ziel zu verankern. Das bedeutet, dass die Gemeinde keine höheren Immissionswerte akzeptieren muss, als nach den Umständen zur Verwirklichung des Versorgungszieles unvermeidlich ist.

Wahrung von Fristen

Auf Meldungen von Mobilfunkbetreibern ist unbedingt innerhalb der geltenden Fristen zu reagieren. Verstreicht diese Frist ungenutzt, ist die Anlage ggf. damit genehmigt. Auf bereits genehmigte Standorte von Sendeanlagen kann nachträglich kein Einfluss mehr genommen werden.

Es ist den Kommunen dringend zu raten, sich über ihre Pflichten und Möglichkeiten umfassend zu informieren und sich ggf. unabhängig juristisch beraten zu lassen, um zur Umsetzung eines wirksamen Vorsorgekonzepts befähigt und vorbereitet zu sein.

Spitzenverbände wollen die Rechte der Kommunen konterkarieren

Im Juli 2020 haben die Kommunalen Spitzenverbände Deutsche Städtetag, Deutsche Städte- und Gemeindebund zusammen mit dem Landkreistag eine Vereinbarung mit den vier großen Mobilfunkbetreibern unterzeichnet. Folgt eine Kommune den Ratschlägen dieser Vereinbarung, entrechtet sie sich freiwillig.

Im Rahmen viel warmer Worte ist der Kernpunkt dieser Vereinbarung der Verzicht auf den Rechtsanspruch zur Mitsprache bei der Standortwahl (siehe unter 2.2 Standortvorschläge, S.3).[3] Diesen haben sich die Kommunen mit dem VGH-Urteilen aus Bayern von 2007 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Aug. 2012 erst wieder erstreiten müssen, nachdem die freiwilligen Vereinbarung der Bundesregierung und des Freistaates Bayern mit den Mobilfunkbetreibern (Mobilfunkpakt I und II) und die Anpassung der Landesbausatzungen die Kommunen zuvor vollständig entrechtet hatte (Sendeanlagen kleiner 10 m sind in den Landesbausatzungen genehmigungsfrei gestellt worden).

Die neue Vereinbarung versucht die Kommunen dazu zu bewegen, die Suchkreise der Betreiber bedingungslos zu akzeptieren. Erneut sollen sich die Kommunen der Willkür der Betreiber unterwerfen. Besonders im ländlichen Kontext führt diese Beschränkung auf den Suchkreis der Betreiber häufig zu Standorten, welche unnötig hohe Immissionen zur Folge haben, welche mit einer aktiven Standortplanung durch die Gemeinde vermeidbar sind.

Hinzu kommt, dass in dem Papier zwar eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung vereinbart wird, aber das bereit erstellte Aufklärungsmaterial hierfür vom Lobbyverband IZMF e.V. der Mobilfunkbetreiber kommt und dementsprechend einseitig, unzureichend und teils desinformativ aufgebaut ist.

Da die erstrittenen Rechte der Kommunen, wie im Artikel von Nitsch/Weiss/Frey (2020) ausgeführt, aber nicht wieder zurückzudrehen sind, hat diese Vereinbarung sowieso nur deklaratorischen Charakter.

Wir raten den Kommunen, sich von dieser freiwilligen Selbstentmachtung zu distanzieren.

Alle Leserinnen und Leser, die in eine Auseinandersetzung um diese Problematik stehen, sollten von der Internetseite der NVwZ die beiden Artikel käuflich erwerben (Kosten 7,00 Euro / Artikel), und ggf. an Gemeinderäte weitergeben. Viele Kommunen werden die NVwZ abbonniert haben. Kaufmöglichkeit Online:

https://shop.beck-online.de/Home/Open/67

beck-treffer gewährt registrierten Nutzern das Suchrecht für beck-online ohne Abonnement. Dabei muss jedes abgerufene Dokument einzeln bezahlt werden. Die Artikel von Frey und Budzinski lassen sich nach der Anmeldung mit diesen Links aufrufen:

Corinna Nitsch/Maria-Lena Weiss/Professor Dr. Michael Frey: Kommunale Gestaltungsspielräume im Rahmen des 5G-AusbausNVWZ Jahr 2020 Seite 1642

https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fzeits%2fNVWZ%2f2020%2fcont%2fNVWZ%2e2020%2eH22%2eNAMEINHALTSVERZEICHNIS%2ehtm

Weitere Informationen zu den kommunalen Handlungsfeldern finden Sie bei Diagnose-Funk:

Kommunale Handlungsfelder: Rechte der Kommunen beim Mobilfunk:
https://www.diagnose-funk.org/ratgeber/kommunale-handlungsfelder

Quellen:

[1] Corinna Nitsch / Maria-Lena Weiss / Professor Dr. Michael Frey: Kommunale Gestaltungsspielräume im Rahmen des 5G-Ausbaus, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 22/2020, 15.11.2020

Der Autor Frey ist Professsor für öffentliches Recht an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl, die Autorin Weiss ist wissenschaftliche Mitarbeiterin dort, die Autorin Nitsch studentische Hilfskraft. Der vorliegende Text entstand im Rahmen des Forschungsprojekts „5G im Ländlichen Raum/Digitaler L@ndkreis Tuttlingen“ des Förderprogramms „Digitale Zukunftskommune@bw“.

Bernd Irmfrid Budzinski: Gemeindliche Autonomie, 5G und Vorsorge, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 22/2020, 15.11.2020

Der Autor war Richter am Verwaltungsgericht Freiburg.

[2] Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Entscheidungen im Jahr 2007 bestätigt, dass Kommunen über die Standorte von Mobilfunksendeanlagen bestimmen können. Sie dürfen die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung im Wege der Bauleitplanung zwar nicht abschwächen, doch: „Das hindert die Gemeinde aber nicht, im Rah-men ihrer Planungsbefugnisse die Standorte für Mobilfunkanlagen mit dem Ziel festzulegen, für besonders schutzbedürftige Teile ihres Gebiets einen über die Anforderungen der 26. BImSchV hinausgehenden Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektromagnetische Felder zu erreichen.“ Mobilfunkanlagen berühren die Anforderungen an gesunde Wohn- u. Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr.1 BauGB). Es geht dabei nicht um „lediglich irrelevante Immissionsbefürchtungen.“ Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom August 2012 die bayerischen Urteile höchstrichterlich bestätigt:  „Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (…). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetze (BImSchV) - unbedenklich sind“ (Urteil des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012).

[3]  Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze, Stand: 8. Juni 2020: 2.2 Standortvorschläge 

"Die Kommune kann ihrerseits Standortvorschläge für neue Sendeanlagen unterbreiten. Diese müssen in dem Suchkreis liegen, den der Mobilfunknetzbetreiber auf Grundlage seiner Netzplanung benannt hat, um die erforderliche Versorgungsverbesserung zu erreichen.

Die Mobilfunknetzbetreiber sagen zu, diese Vorschläge bzw. Hinweise der Kommune zu Standorten vorrangig und ergebnisoffen zu prüfen.

Die Betreiber sagen zu, diese bei funktechnischer und wirtschaftlicher Eignung vorrangig zu realisieren. Wenn die kommunalen Standortvorschläge innerhalb des Suchkreises aus funktechnischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht geeignet sind, ist das der Kommune zu begründen und bei Vorliegen entsprechender Möglichkeiten maximal zwei weitere konkrete Einigungsversuche zu unternehmen.

Beide Seiten gehen davon aus, dass der gesamte Abstimmungsprozess für einen konkreten Standort innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen wird.

Die Mobilfunknetzbetreiber und die kommunalen Spitzenverbände streben an, dass die Standortentscheidungen möglichst einvernehmlich erfolgen und dass auch bei umstrittenen Standorten die Belange und Interessen beider Seiten berücksichtigt werden."

Artikel veröffentlicht:
22.11.2020
Autor:
diagnose:funk

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